Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

182  Anhang.  Anlage  Nr.  4.

sitzes  nicht  in  Bayern  gelegen,  so  behalten  diejenigen  Angestellten,  welche
eine  Heimat  bereits  besitzen,  diese  bei  und  erwerben  solche  Angestellte,
welche  eine  Heimat  noch  nicht  besitzen,  dieselbe  in  derjenigen  Gemeinde,
in  welcher  die  nächsthöhere,  in  Bayern  befindliche  Dienstbehörde  des
Angestellten  ihren  Sitz  hat.  Ist  ersterenfalls  die  Heimat  des  Angestellten
noch  seine  ursprüngliche  Heimat,  so  erwirbt  er  dieselbe  durch  die  im
Sinne  des  Abs.  1  erfolgte  Anstellung  als  selbständige  Heimat.

Art.  3.  Männer,  welche  zur  Zeit  des  Abschlusses  einer  bürgerlich
gültigen  Ehe  noch  ihre  ursprüngliche  Heimat  besitzen,  erwerben  durch
die  Eheschließung  jene  Heimat  als  selbständige  Heimat.

Frauenspersonen  erwerben  durch  Schließung  einer  gültigen  Ehe
die  Heimat  des  Mannes.

Art.  4.  Die  Ehefrau  folgt  der  Heimat  des  Mannes,  dessen  letzte
Heimat  sie  auch  als  Witwe  behält.

Einer  geschiedenen  Frau  bleibt  die  Heimat,  welche  der  Mann  zur
Zeit  der  Scheidung  hatte.  Die  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft
nach  §  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  wird  der  Scheidung  gleichgeachtet.


Ist  die  Ehe  nichtig,  so  behält  die  Frau  die  Heimat,  die  der  Mann
zur  Zeit  der  Nichtigkeitserklärung  oder  der  Auflösung  der  Ehe  hat,  wenn
ihr  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  nicht  bekannt  war;  die
Vorschriften  des  §  1345  Abs.  2  und  des  §  1704  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  5.  Mit  dem  Bürgerrecht  wird  das  Heimatrecht  in  der  Gemeinde
  erworben.

Wer  das  Bürgerrecht  in  einer  anderen  Gemeinde  nur  infolge
Hausbesitzes  oder  unter  Beibehaltung  seines  bisherigen  Bürgerrechts
erwirbt,  erlangt  das  Heimatrecht  in  jener  Gemeinde  nur  dann,  wenn  er
durch  eine  an  die  Verwaltungen  beider  Gemeinden  abgegebene  Erklärung
  auf  sein  bisheriges  Heimatrecht  verzichtet  und  das  Heimatrecht
in  der  Gemeinde  anspricht,  in  welcher  er  zuletzt  Bürger  wird.“)

Art.  6.  Anspruch  auf  Verleihung  des  Heimatrechts  in  der  Aufenthaltsgemeinde
  haben  jene  Angehörigen  des  bayerischen  Staates,
welche  im  Alter  der  Volljährigkeit  ununterbrochen  vier  Jahre  lang  freiwillig
  und  selbständig  in  der  Gemeinde  sich  aufgehalten,  während  dieser
Zeit  direkte  Steuern  an  den  Staat  bezahlt,  ihre  Verpflichtungen  gegen
die  Gemeindekasse  und  Armenkasse  erfüllt,  Armenunterstützung  aber
weder  beansprucht  noch  erhalten  haben.

*)  Abs.  2  gilt  nur  für  das  rechtsrheinische  Bayern;  bezüglich  der  Pfalz
vgl.  Art.  27.