Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 5. 201 
8 5. Die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher, welche 
endgültig zu tragen kein Ortsarmenverband verpflichtet ist (der Land- 
armen), liegt den Landarmenverbänden ob. Zur Erfüllung dieser Ob- 
liegenheit hat jeder Bundesstaat bis zum 1. Juli 1871 entweder unmittel- 
bar die Funktionen des Landarmenverbandes zu übernehmen oder be- 
sondere, räumlich abgegrenzte Landarmenverbände, wo solche noch nicht 
bestehen, einzurichten. 
Dieselben umfassen der Regel nach eine Mehrheit von Ortsarmen- 
verbänden, können sich aber ausnahmsweise auf den Bezirk eines einzigen 
Ortsarmenverbandes beschränken. 
8 6. Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes 
Glaubensbekenntnis geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände im 
Sinne des Gesetzes. 
§ 7. Die Orts- und Landarmenverbände stehen in bezug auf die 
Verfolgung ihrer Rechte einander gleich. Hat ein Bundesstaat unmittel- 
bar die Funktionen des Landarmenverbandes übernommen (8 5) so steht 
er in allen durch dieses Gesetz geregelten Verhältnissen den Landarmen- 
verbänden gleich. 
8 8. Die Landesgesetze bestimmen über die Zusammensetzung und 
Einrichtung der Ortsarmenverbände und Landarmenverbände, über die 
Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden 
öffentlichen Unterstützung, über die Beschaffenheit der erforderlichen 
Mittel, darüber, in welchen Fällen und in welcher Weise den Ortsarmen- 
verbänden von den Landarmenverbänden oder von anderen Stellen eine 
Beihilfe zu gewähren ist, und endlich darüber, ob und inwiefern sich die 
Landarmenverbände der Ortsarmenverbände als ihrer Organe behufs 
der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger bedienen dürfen. 
§ 9. Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch 
a) Aufenthalt, 
b) Verehelichung, 
e) Abstammung. 
§ 10. Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurück- 
gelegtem sechzehnten Lebensjahre ein Jahr lang ununterbrochen seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben den 
Unterstützungswohnsitz. 
Sind in der örtlichen Abgrenzung der Ortsarmenverbände während 
des Laufes der einjährigen Frist Anderungen eingetreten, so wird 
deren Wirkung auf den Beginn der Frist zurückbezogen. 
§ 11. Die einjährige Frist läuft von dem Tage, an welchem der 
Aufenthalt begonnen hat.
	        
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