Metadata: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

6 Text des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. 
beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschafts- 
gerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen 
den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde un- 
beschränkt zulässig. 
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforder- 
lich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und 
zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt und dem 
Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. Erstreckt 
sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die 
Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem 
Antrag auf Entlassung des Kindes der Genehmigung des Beistandes. 
8 20. 
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem Bundes- 
staate bewirkt gleichzeitig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit 
in jedem anderen Bundesstaate, soweit sich der Entlassene nicht die 
Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate durch eine Er- 
klärung gegenüber der zuständigen Behörde des entlassenden Staates 
vorbehält. Dieser Vorbehalt muß in der Entlassungsurkunde vermerkt 
werden. 
l 21. 
Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen auf seinen An- 
trag erteilt werden, wenn er die Staatsangehörigkeit in einem 
anderen Bundesstaate besitzt und sich diese gemäß § 20 vorbehält. 
622. 
Fehlt es an den Voraussetzungen des §5 21, so wird die Ent- 
lassung nicht erteilt 
1. Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht end- 
gültig entschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatz- 
kommission darüber beibringen, daß nach der Überzeugung der 
Kommission die Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht 
wird, die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen, 
2. Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der 
aktiven Schutztruppen, 
3. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56 Nr. 2 bis 4 
des Reichsmilitärgesetzes bezeichneten Art, sofern sie nicht die 
Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben,
	        
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