Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

238  Anhang.  Anlage  Nr.  10.

Dieses  Verfahren  ist  zunächst  Bayern,  Württemberg  und  Baden
gegenüber,  auf  welche  nach  den  mir  erstatteten  Berichten  die  erwähnte
Voraussetzung  zutrifft,  in  Anwendung  zu  bringen,  während  die  bisherige
Handhabung  des  Gesetzes  den  übrigen  Bundesstaaten  gegenüber  so  lange
beizubehalten  ist,  als  diese  sich  nicht  der  von  den  erstgenannten  Bundesstaaten
  dem  Gesetz  gegebenen  Auslegung  und  Anwendung  uns  gegenüber
  anschließen.  Ehe  indessen  die  bisherige  Praxis  einem  anderen
Bundesstaate,  als  den  drei  erstgenannten  gegenüber  verlassen  werden
darf,  ist  unter  Darlegung  des  hierzu  Veranlassung  gebenden  Falles
meine  Entscheidung  einzuholen.

Im  übrigen  sind  die  oben  unter  1  bis  4  mitgeteilten  Grundsätze
bei  der  Ausführung  des  §  3  Absatz  2  des  Freizügigkeitsgesetzes  in  Anwendung
  zu  bringen,  nach  welchen  nunmehr  einheitlich  im  Reiche  verfahren
  werden  wird,  was  einen  nicht  zu  verkennenden  Vorteil  gegenüber
dem  bisherigen  Zustand  bedeutet.  Insbesondere  ist  es  von  Wert,  daß
in  Zukunft  bezüglich  des  Verfahrens  bei  den  hier  in  Frage  kommenden
Ausweisungen  die  diesbezüglichen  Bestimmungen  des  Gothaer  Vertrages
wieder  allgemein  beobachtet  werden.

In  dieser  Beziehung  bemerke  ich,  daß  vor  Erteilung  der  nach  §  8
des  Vertrages  einzuholenden  Zustimmung  zur  Ausführung  einer  Ausweisung
  auf  Grund  des  §  3  Absatz  2  die  diesseitige  Landespolizeibehörde,
welche  hier  zuständig  bleibt,  zu  prüfen  hat,  ob,  abgesehen  von  der  oben
erwähnten,  nicht  beseitigten  Verschiedenheit  in  der  Auslegung  des  Gesetzes,
  dessen  Voraussetzungen  nach  den  aufgestellten  Grundsätzen  in  dem
betreffenden  Falle  vorliegen.  Führt  die  Prüfung  zu  diesem  Ergebnis,
so  ist  die  Zustimmung  nicht  zu  versagen,  wenn  der  Ausgewiesene  die
preußische  Staatsangehörigkeit  oder  in  Preußen  einen  Unterstützungswohnsitz
  besitzt.  Ohne  weiteres  ist  die  Zuführung  eines  Ausgewiesenen
zulässig,  wenn  er  die  erwähnten  Rechte  in  einem  dritten  Bundesstaate
besitzt,  welchem  er  nicht  wohl  anders  als  durch  preußisches  Gebiet  zugeführt
  werden  kann,  was  umgekehrt  auch  bei  Ausweisungen  aus  diesseitigem
  Gebiete  zu  beachten  ist.  In  einem  solchen  Falle  bedarf  es  also
nicht  der  Zustimmung  des  mittleren,  sondern  des  zurückliegenden  Bundesstaates,
  nach  dessen  Gebiet  die  Ausweisung  gerichtet  ist.

Dem  Belieben  des  ausweisenden  Bundesstaates  ist  es  nach  den
vereinbarten  Grundsätzen  überlassen,  ob  er  den  Ausgewiesenen  nach
seinem  Heimatsstaate  oder  nach  demjenigen  Staate  befördern  will,  in
welchem  der  Ausgewiesene  einen  Unterstützungswohnsitz  (Heimatrecht  in
Bayern)  besitzt.  Die  Wahl  wird  nach  Zweckmäßigkeitsrücksichten  und
u.  a.  danach  zu  treffen  sein,  für  welches  der  beiden  Rechte  der  Nachweis
  am  leichtesten  und  zuverlässigsten  in  dem  betreffenden  Falle  erbracht
werden  kann.