Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 11. 241 
Anlage Nr. 11. 
Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung 
und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes 
' betreffend. 
(MABl. 1895 S. 187.) 
Anläßlich der Beratung und Festsetzung der mit Ministerialent- 
schließung vom 27. Juli 1894 (Min ABl. S. 277) veröffentlichten Grund- 
sätze über die Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 2 des Freizügig- 
keitsgesetzes wurde von den Bundesregierungen weiter die Frage erörtert 
über die Befugnis zur Ausweisung auch seitens desjenigen Bundesstaates, 
in welchem der Auszuweisende einer Aufenthaltsbeschränkung unterliegt 
oder eine Bestrafung wegen wiederholten Bettels oder wiederholter 
Landstreicherei erlitten hat. 
Eine Vereinbarung über diese Frage ist im Bundesrate nicht ge- 
troffen worden. Die obengenannten Stellen und Behörden (nämlich 
die Kgl. Regierungen, Kammern des Innern und die Distriktsverwal- 
tungsbehörden) haben daher wie bisher daran festzuhalten, daß aus dem 
Königreiche Bayern auch solche Bundesangehörige ausgewiesen werden 
können, welche in Bayern einer Aufenthaltsbeschränkung infolge einer 
vorausgegangenen Bestrafung unterliegen oder welche in Bayern eine 
Bestrafung wegen wiederholten Bettels oder wiederholter Landstreicherei 
erlitten haben. 
Das Kgl. preußische Ministerium des Innern nimmt in dieser Frage 
im Prinzipe einen anderen Standpunkt ein, hat jedoch in einem Erlasse 
vom 28. Juli 1894 (Regers Entscheidung usw. Bd. XV S. 99) die preu- 
ßischen Behörden angewiesen, Bayern gegenüber das gleiche Verfahren 
zu beobachten, welches von Bayern zur Anwendung gebracht wird, so 
daß also in Zukunft bei dem Zutreffen der übrigen Erfordernisse des 
§ 3 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes auch bayerische Staatsangehörige, 
welche in Preußen Aufenthaltsbeschränkungen unterworfen sind oder 
welche in Preußen eine Bestrafung wegen wiederholten Bettels oder 
wegen wiederholter Landstreicherei erlitten haben, aus Preußen aus- 
gewiesen werden. 
Sollten etwa künftig in Fällen der Ausweisung preußischer Staats- 
angehöriger aus dem bayerischen Staatsgebiete auf Grund § 3 Abs. 2 
des Freizügigkeitsgesetzes seitens preußischer Behörden bezüglich der 
Übernahme Schwierigkeiten bereitet werden, so wäre zunächst auf den 
vorerwähnten preußischen Ministerialerlaß vom 28. Juli 1894 hinzu- 
weisen und erforderlichenfalls berichtliche Vorlage hierher zu erstatten. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 16
	        
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