Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

242 Anhang. Anlage Nr. 12. 
Endlich wird noch bemerkt: 
Nach den vereinbarten Grundsätzen ist es dem Belieben des aus— 
weisenden Staates überlassen, ob er den Ausgewiesenen nach dem Staate, 
in welchem derselbe die Staatsangehörigkeit besitzt, oder nach einem 
anderen Staate, in welchem er einen Unterstützungswohnsitz hat, be- 
fördern will. 
Für diese Wahl haben im einzelnen Falle lediglich Zweckmäßig- 
keitsrücksichten zu entscheiden und es hat dabei insbesondere das Interesse 
des Staatsärars an möglichster Kostensparung berücksichtigt zu werden. 
Bezüglich der Kosten der Durchtransporte in Ausweisungsfällen 
der vorliegenden Art gelten die zu § 11 Abs. 2 des Gothaer Vertrages 
ergangenen Ministerialentschließungen vom 1. Februar 1859 und 
25. Februar 1860, den Gothaer Vertrag wegen gegenseitiger übernahme 
von Ausgewiesenen betr. (Weber, Bd. IV S. 283), wonach von der 
Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Hälfte der fraglichen Kosten 
Umgang zu nehmen ist und jeder von dem Durchtransporte betroffene 
Bundesstaat die bezüglichen Kosten, wie bisher, für sich allein trägt. 
Anlage Ur. 12. 
Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung; Aus- 
händigung der von einer zuständigen Behörde erteilten 
Naturalisationsurkunde als rechtserzeugender Formalakt; 
keine Annullierung") solcher Urkunden durch die Aufsichts- 
behörde; rechtliche Prüfung derartiger Verwaltungsakte 
ohne Rücksicht auf Landesgrenzen. 
(Entsch, des preuß. Ober-Verw.-Gerichts I. Senat vom 23. Juni 1866, s. Reger 
Entsch. VII. 1.) 
In rechtlicher Beziehung konnte zunächst dem Beklagten darin nicht 
beigepflichtet werden, daß die stattgehabte Annullierung der Naturali- 
sation des Klägers von den preußischen Behörden und insbesondere dem 
angerufenen Gerichtshofe auf ihre rechtliche Zulässigkeit und Wirkung 
nicht zu prüfen sei. Ist die bezügliche Verfügung des herzoglich 
sachsen-gothaischen Ministeriums in dem Sinne ergangen, daß durch die- 
selbe lediglich konstatiert werden sollte, die Naturalisation des Klägers 
sei von Anfang an ipso jure ohne rechtliche Wirkung nicht gewesen, so 
*) In der preußischen Verwaltungspraxis galt es stets als Grundsatz, 
daß Naturalisationsurkunden, welche infolge unrichtiger Angaben oder sonstwie 
in irrtümlicher Weise erteilt worden waren, annulliert oder wieder zurückgezogen 
werden konnten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.