Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 12. 243 
handelt es sich dabei um einen Ausspruch, der als solcher die Statusrechte 
des Klägers gar nicht verändern soll und will, der sie unberührt läßt, 
dessen rechtliche Wirkung so aber auch keinesfalls weiter reichen kann, 
als die Machtsphäre der verfügenden Behörde im Organismus der Staats- 
verwaltung, innerhalb dessen ihre kundgegebene Rechtsauffassung maß- 
gebend ist. 
Steht dagegen ein Akt in Frage, dessen es bedurfte, und der in der 
Absicht vollzogen ist, die Rechtswirkung der Naturalisation wieder zu 
beseitigen, so liegt keine einfache juristische Tatsache vor, von der jene 
Wirkung abhängig wäre, so daß eben nur ihr Bestehen zu konstatieren 
wäre, vielmehr eine Handlung zum Zweck der Beseitigung eines 
Rechtsverhältnisses, ein Rechtsgeschäft im weitesten Sinne des 
Wortes, das als solches der Prüfung nach der rechtlichen Seite hin, auf 
seine rechtliche Möglichkeit und Wirkung, unterliegt, sobald es zur Grund- 
lage eines Anspruches, hier des Rechtes auf Landesverweisung, 
gemacht und so zum Inzidenzpunkt im Rechtsstreit über diesen An- 
spruch wird. 
Hiergegen kann insbesondere auch nicht eingewandt werden, daß 
der fragliche Hergang im vorliegenden Falle ein Internum der herzogl. 
sachsen-gothaischen Landesregierung bilde. Dies möchte etwa durch- 
greifend zutreffen, wenn es sich um einen Souveränitätsakt der herzog- 
lichen Staatsregierung handelte. Nachdem jedoch die maßgebenden 
Grundsätze über den Erwerb und Verlust der Staats- und Reichsange- 
hörigkeit durch Reichsgesetz einheitlich geregelt sind, und zwar derartig, 
daß jeder die Staatsangehörigkeit begründende Rechtsakt auch rechtliche 
Wirkungen für alle Bundesstaaten haben kann und soll, erscheinen die 
dafür gegebenen Rechtsregeln gleichmäßig verbindlich für die Behörden 
aller deutschen Einzelstaaten und unterliegen in ihrer Handhabung der 
rechtlichen Prüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit ohne Rücksicht auf die 
Landesgrenzen. Diese Prüfung ist, soweit es sich nicht etwa um 
Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten im Sinne des Art. 76 der 
Reichsverfassung und um die Resultate ihrer Entscheidung handelt, Recht 
und Pflicht der einzelnen Landesbehörden, die darin nicht durch Über- 
und Unterordnung im Organismus der Reichs= und Staatsverwaltung 
beschränkt sind, und die auf dieselbe nicht verzichten können, ohne damit 
die ihnen anvertraute Handhabung des Reichsrechts und die Wahrung 
der unter ihren Schutz gestellten Landesinteressen zu beeinträchtigen. 
Die folgenden Erörterungen werden ergeben, daß die Art und 
Weise, in welcher der Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit durch 
das Reichsgesetz materiell geregelt ist, jener Prüfung allerdings enge 
Schranken gezogen und insbesondere jede Nachprüfung tatsächlicher 
Voraussetzungen und Bedingungen ausgeschlossen hat. Soweit dies nicht 
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