Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 17. 
257 
Anlage NMr. 17. 
Verzeichnis 
der Behörden (höheren Verwaltungsbehörden), welche die im § 6 des 
Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und 
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 vorgesehenen Aufnahme- und 
Naturalisationsurkunden auszufertigen haben, und an welche bei Naturali- 
sationsgesuchen die im Bundesratsbeschlusse vom 22. Januar 1891 
— § 40 der Protokolle — vorgesehenen Rückfragen zu richten sind. 
Aufgestellt im Reichsamte des Innern im Oktober 1897. 
  
Lfde. 
Nr. 
Staaten 
Höhere Verwaltungsbehörden. 
  
EEELEIEIIIE 
— 
S 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
*) Durch Verfügung vom 27. Sept. 1903 (MBl. i 
  
  
Königreich Preußen. 
Königreich Bayern. 
Königreich Sachsen. 
Königreich Württemberg. 
Großherzogtum Baden. 
Großherzogtum Hessen. 
Großherzogtum 
Mecklenburg-Schwerin. 
Großherzogtum 
Sachsen-Weimar. 
Großherzogtum 
Mecklenburg-Strelitz. 
  
Großherzogtum Oldenburg. 
Herzogtum Braunschweig. 
Herzogtum 
Sachsen-Meiningen. 
Herzogtum 
Sachsen-Altenburg. 
Herzogtum 
Sachsen Coburg und Gotha. 
Herzogtum Anhalt. 
  
Die Königlichen Regierungspräsidenten; 
für Berlin der Königliche Polizei- 
präsident. 
Die Königlichen Kreisregierungen, Kam- 
mern des Innern. 
Die Königlichen Kreishauptmannschaf- 
ten. 
Die Königlichen Kreisregierungen. 
Die Großherzoglichen Landeskommissäre 
Die Großherzoglichen Kreisämter. 
Das Großherzogliche Ministerium des 
Innern. 
Die Großherzoglichen Direktoren der 
Verwaltungsbezirke. 
Die Großherzogliche Landesregierung. 
1. Für das Herzogtum Oldenburg: das 
Großherzogliche Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
2. Für das Fürstentum Lübeck: die 
Großherzogliche Regierung zu Eutin. 
3. Für das Fürstentum Birkenfeld: die 
Grobherzogliche Regierung zu Birken- 
Die Herzoglichen Kreisdirektionen.“) 
Das Herzogliche Staatsministerium, Ab- 
teilung des Innern. 
Das Herzogliche Ministerium, Abteilung 
des Innern. 
Die Herzoglichen Staatsministerien. 
Die Herzogliche Regierung, Abteilung 
des Innern. 
V. S. 214) hat der 
Minister des Innern mitgeteilt, daß für die Stadt Braunschweig die Herzogliche 
Polizeidirektion in Braunschweig als höhere Verwaltungsbehörde in Betracht 
kommt. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.