Anhang. Anlage Nr. 17.
257
Anlage NMr. 17.
Verzeichnis
der Behörden (höheren Verwaltungsbehörden), welche die im § 6 des
Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 vorgesehenen Aufnahme- und
Naturalisationsurkunden auszufertigen haben, und an welche bei Naturali-
sationsgesuchen die im Bundesratsbeschlusse vom 22. Januar 1891
— § 40 der Protokolle — vorgesehenen Rückfragen zu richten sind.
Aufgestellt im Reichsamte des Innern im Oktober 1897.
Lfde.
Nr.
Staaten
Höhere Verwaltungsbehörden.
EEELEIEIIIE
—
S
11.
12.
13.
14.
15.
*) Durch Verfügung vom 27. Sept. 1903 (MBl. i
Königreich Preußen.
Königreich Bayern.
Königreich Sachsen.
Königreich Württemberg.
Großherzogtum Baden.
Großherzogtum Hessen.
Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin.
Großherzogtum
Sachsen-Weimar.
Großherzogtum
Mecklenburg-Strelitz.
Großherzogtum Oldenburg.
Herzogtum Braunschweig.
Herzogtum
Sachsen-Meiningen.
Herzogtum
Sachsen-Altenburg.
Herzogtum
Sachsen Coburg und Gotha.
Herzogtum Anhalt.
Die Königlichen Regierungspräsidenten;
für Berlin der Königliche Polizei-
präsident.
Die Königlichen Kreisregierungen, Kam-
mern des Innern.
Die Königlichen Kreishauptmannschaf-
ten.
Die Königlichen Kreisregierungen.
Die Großherzoglichen Landeskommissäre
Die Großherzoglichen Kreisämter.
Das Großherzogliche Ministerium des
Innern.
Die Großherzoglichen Direktoren der
Verwaltungsbezirke.
Die Großherzogliche Landesregierung.
1. Für das Herzogtum Oldenburg: das
Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
2. Für das Fürstentum Lübeck: die
Großherzogliche Regierung zu Eutin.
3. Für das Fürstentum Birkenfeld: die
Grobherzogliche Regierung zu Birken-
Die Herzoglichen Kreisdirektionen.“)
Das Herzogliche Staatsministerium, Ab-
teilung des Innern.
Das Herzogliche Ministerium, Abteilung
des Innern.
Die Herzoglichen Staatsministerien.
Die Herzogliche Regierung, Abteilung
des Innern.
V. S. 214) hat der
Minister des Innern mitgeteilt, daß für die Stadt Braunschweig die Herzogliche
Polizeidirektion in Braunschweig als höhere Verwaltungsbehörde in Betracht
kommt.
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 17