258 Anhang. Anlage Nr. 18.
e. Staaten. Höhere Verwaltungsbehörden.
16. Fürstentum Schwarzburg- Die Fürstlichen Landräte.
Sondershausen.
17. Fürstentum Die Fürstlichen Landratsämter.
Schwarzburg-Rudolstadt.
18. Fürstentum Der Landesdirektor.
Waldeck und Pyrmont.
19. Fürstentum Reuß ä. Linie. Die Fürstliche Handesregierung.
20. Fürstentum Reuß j. Linie. Das Fürstliche Ministerium, Abteilung
für das Innere.
21. Fürstentum Das Fürstliche Ministerium.
Schaumburg-Lippe.
22. Fürstentum Lippe. Die Fürstliche Regierung.
23.Freie und Hansestadt Lübeck. Das Stadt- und Landamt.
24. Freie Hansestadt Bremen. Für die Stadt Bremen: die Polizei-
direktion.
Für das Landgebiet: der Landherr zu
Bremen.
Für die Hafenstädte Vegesack und
Bremerhaven: die ÄAmter zu Vegesack
und Bremerhoven.
25. Freie und Hansestadt Die Aufsichtsbehörde für die Standes-
Hamburg. ämter zu Hamburg.
Für das Amt Ritzebüttel: der Amts-
verwalter zu Ritzebüttel.
26. Elsaß-Lothringen. Die Kaiserlichen Bezirkspräsidenten.
Anlage Nr. 18.
Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang in
Preußen das Amt eines Schiedemanns bekleidet, nicht die
Eigenschaft eines Preußen. Seine demnächstige Mitwirkung
als Geschworener begründet demgemäß die Nichtigkeit des
Verfahrens.
(Erk. v. 28. Juni 1866, s. Oppenhoff, Rechtspr. f. Strafs. Bd. VII S. 384 ff.)
Durch die Übertragung des Amtes eines Schiedsmannes hat der
Amtmann G. die Eigenschaft eines Preußen nicht erlangt, namentlich
ist der Erwerb dieser Eigenschaft aus dem § 6 des Gesetzes vom 31. De-
zember 1842 über den Erwerb und den Verlust der Eigenschaft als preußi-
scher Untertan nicht zu folgern, da dieser Paragraph die Aufnahme eines
Ausländers in den preußischen Staat voraussetzt, die Ubertragung des
Schiedsmannsamtes aber eine Aufnahme in den preußischen Staats-
dienst nicht enthält. Die Schiedsmänner sind nämlich als Staatsdiener
nicht anzusehen. An sich ist mit ihrem Amte — das freilich ein munus