Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 18. 259 
publicum im weiteren Sinne darstellt — die Ausübung irgend eines 
Zweiges der Staatsverwaltung (oder Teilnahme an der Aus- 
übung einer solchen Zweiges) überall nicht verbunden. Sie sind viel- 
mehr Vertrauensmänner der Mitbewohner ihres Kreises resp. Bezirks 
zur Schlichtung von Streitigkeiten im Wege des Vergleichs. Ihr Amt 
und ihr Beruf gründen sich nur auf die Wahl ihrer Mitbürger, 
woraus ihre Befugnis zur vergleichsweisen Vermittelung streitiger An- 
gelegenheiten hervorgeht. Sie sind gewissermaßen ein für allemal be- 
stellte Schiedsrichter (§ 167 1, 2 AGO.) nur mit dem Unterschiede, daß 
ihnen selbst ein Entscheidungsrecht über die streitigen Angelegen- 
heiten nicht zusteht. Vom Staate sind daher die Schiedsmänner auch 
nicht angestellt; zwar erfolgt die Prüfung ihrer Wahl durch die be- 
treffende Regierung und die Bestätigung derselben, sowie die Ver- 
pflichtung der Gewählten durch das Appellationsgericht. Allein die 
Wahlprüfung und die Bestätigung haben bloß einen kontrollierenden 
Charakter mit Rücksicht auf die vorschriftsmäßigen Eigenschaften des 
Gewählten und die rite vollzogene Wahl, und in dieser gleichsam nur 
negativen Einwirkung der Behörden des Staates auf die Be- 
stallung der Schiedsmänner liegt keine Anstellung der letzteren durch 
den Staat. Die Vereidigung der Schiedsmänner geschieht denn auch 
nicht in der für die Staatsdiener vorgeschriebenen Form, 
sondern lediglich nach der für die Schiedsmänner in der betreffenden 
Verordnung (§ 9 d. V. für die Schiedsmänner der Provinz Sachsen) 
besonders bestimmten Weise in ähnlicher Form, welche auch für die Vor- 
münder besteht. Ebensowenig unterliegen sie den Disziplinargesetzen in 
betreff der richterlichen oder nicht richterlichen Beamten, was gleichwohl 
der Fall sein müßte, wenn sie als Staatsdiener zu betrachten wären. 
Ihre Amtsführung steht vielmehr nur unter der Aussicht der 
Appellationsgerichte, aber so, daß sie lediglich auf Antrag der Kreis- 
versammlung vom Anmte entfernt, vom Appellationsgericht den 
Gerichten wegen gemeiner Vergehen oder Verbrechen überwiesen, 
disziplinarisch aber weiter nicht bestraft werden können. Sieht man 
lediglich auf die materiellen Befugnisse der Schiedsmänner, so haben 
zwar die von ihnen abgeschlossenen Vergleiche dieselbe Wirkung wie 
die gerichtlichen (§& 27 d. i. V.), d. h. sie sind vollzugsfähig, der Vollzug 
selbst kann jedoch nur durch die ordentlichen Gerichte selbst geschehen, 
und es reicht daher die Wirkung der Vergleiche nicht weiter als das beim 
Ausspruche gewählter Schiedsrichter der Fall ist (§8 167, 173, 176 I, 2 
A##O.), denen gleichwohl die Eigenschaft von Staatsdienern nicht vindi- 
ziert worden ist. 
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