260 Anhang. Anlage Nr. 19.
Anlage Nr. 19.
A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, betreffend die Option.
(s. Sammlung der in Elsaß-Lothringen geltenden Gesetze, Straßburg 1881.
Bd. 3 S. 214.)
I. Alle dispositionsfähigen Angehörige Elsaß-Lothringens, welche
früher französische Staatsangehörige waren, und welche entweder
1. in Elsaß-Lothringen geboren sind und am 2. März 18712) daselbst
ihren Wohnsitz hatten, oder
2. zwar nicht in Elsaß-Lothringen geboren sind, aber daselbst am
2. März 1871 ihren Wohnsitz hatten oder
3. zwar nicht in Elsaß-Lothringen am 2. März 1871 ihren Wohnsitz
hatten, aber daselbst geboren sind,
können in der vorgeschriebenen Weise (II und III) und in den festgesetzten
Fristen (IV) sich für die französische Nationalität entscheiden.
Wer von diesem Rechte Gebrauch macht, dem ist die Aufnahme
in Frankreich ohne neuen Erwerb der französischen Nationalität und
die Freiheit des Abzuges aus Deutschland ohne Rücksicht auf die Militär-
pflicht gesichert.
II. Das Optionsrechtb) wird in folgender Weise ausgeübtec)
1. die zur Klasse 1 1 gehörigen Personen müssen ihren Wohnsitz nach
Frankreich verlegen und eine ausdrückliche Erklärung abgeben, daß
sie ihre inzwischen suspendierte Nationalität beibehalten wollen;
2. die zur Klasse 2 1 gehörigen Personen müssen ihren Wohnsitz nach
Frankreich verlegen, dagegen bedarf es bei ihnen der oben ge-
dachten ausdrücklichen Erklärung nicht;
3. die zur Klasse 3 1 gehörigen Personen müssen die vorgedachte
ausdrückliche Erklärung abgeben, dagegen bedarf es bei ihnen der
Verlegung ihres Wohnsitzes nach Frankreich nicht, es sei denn,
daß sie seit dem 2. März 1871 und vor Ablauf der Optionsfristen
ihren Wohnsitz in Elsaß-Lothringen genommen haben.
a) Datum, an welchem der Austausch der Ratifikation der vom 26. Febr.
1671 ssais unterzeichneten Friedens-Präliminarien erfolgt ist (s. Rl.
215 ff.).
db) Für die Prüfung der Optionen mit Bezug auf ihre Gültigkeit ist später
durch Kaiserl. Erlaß vom 15. Nov. 1880 eine besondere Kommisson eingesetzt
worden.
Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind durch die Elsaß-Lothringische Zeitung
veröffentlicht und außerdem auf diplomatischem Wege zur Kenntnis der franzö-
sischen Regierung gebracht worden.
e) Die Optionserklärung hatte nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie mit
einer tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich und Niederlassung
daselbst verbunden war (s. Erk. des ROH#G. vom 5. Nov. 1875, Jurist. Zeit-
schrift für das Reichsland Elsaß-Lothringen 1876 S. 9).