266 Anhang. Anlage Nr. 23.
Anlage Mr. 23.
Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche
und Hänemark wegen wechselseitiger Unterstützung Hilfs-
bedürftiger usw., vom 11. Hezember 1875.
Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Dänemark
ist über die Behandlung der in dem einen Lande hilfsbedürftig werden-
den Angehörigen des anderen Landes und über die Übernahme von
Auszuweisenden nachstehendes vereinbart worden:
Art. 1. Ein jeder der kontrahierenden Teile verpflichtet sich, inner-
halb der Grenzen seines Gebiets bedürftigen Untertanen des anderen
Teiles, welche wegen körperlicher oder geistiger Krankheit Verpflegung
und ärztliche Behandlung nötig haben, solche Hilfe nach denselben Grund-
sätzen, nach welchen dieselbe den eigenen Untertanen des Staates zuteil
wird, zu gewähren, und zwar so lange, bis sie nach ihrer Heimat zurück-
gesendet werden können.
Art. 2. Sobald der Gesundheitszustand der betreffenden Unter-
stützungsbedürftigen es gestattet, heimzureisen, gewährt der Teil, in
dessen Gebiete sie sich aufhalten, ihnen die nötigen Mittel, um bis an
die Grenze ihres Heimatlandes (d. h. respektive Dänemarks und des
Deutschen Reiches) zu gelangen.
Art. 3. Gleichwie weder Armenunterstützung noch Krankenpflege,
Beerdigungskosten oder andere in Gemäßheit des Art. 1 und 2 auf-
gewendete Kosten Gegenstand der Erstattung im gegenseitigen Ver-
halten der beiden vertragschließenden Teile bilden, ebenso sollen auch
solche Untertanen des einen Teils, welche der andere Teil von seinem
Gebiete sonst noch zu entfernen wünscht, auf Kosten des letzteren bis an
die Grenze ihres Heimatlandes befördert werden.
Art. 4. Ein jeder Teil verpflichtet sich, auf Verlangen des anderen
Teils seine eigenen jetzigen, sowie früheren Untertanen zu über-
nehmen, welche sich auf dem Gebiete des zuletzt genannten Teils auf-
halten, ohne daselbst Heimatrechte erworben zu haben.
Art. 5. Auf die im Artikel XIX des Friedensvertrages vom
30. Oktober 1864 berührten Personen finden die Vorschriften des vorher-
gehenden Artikels in der Art Anwendung, daß für sie, insofern sie von
dem ihnen eingeräumten Rechte, innerhalb 6 Jahren, von der Ratifikation.
des Vertrages an gerechnet, zwischen dem dänischen und dem preußischen
Untertanenverhältnis zu wählen, Gebrauch gemacht haben, die von
ihnen getroffene Wahl hinsichtlich ihrer Versorgung als bestimmend gilt,
und daß sie, insofern sie von dem gedachten Wahlrechte einen Gebrauch