268 Anhang. Anlage Nr. 23 a.
ständigung Hindernisse sich entgegenstellen — oder aber, wenn durch
die direkte Korrespondenz die Anerkennung der Übernahmepflicht nicht
erreicht ist und der ausweisende Teil sich hierbei nicht beruhigen will.
Die bezügliche ÜUbernahmeerklärung ist bei Ausführung des Trans-
ports dem Transportzettel im Original oder in beglaubigter Abschrift
beizufügen und der Grenzübernahmebehörde zu übergeben. Der letzteren
ist rechtzeitig vorher von dem bevorstehenden Transporte der hilfs-
bedürftigen Person entsprechende Mitteilung zu machen, und zwar
unter gleichzeitiger Ubersendung eines ärztlichen Zeugnisses des Inhalts,
daß die Rückkehr des Zuzuweisenden in die Heimat ohne Nachteil für
seine und anderer Gesundheit geschehen kann.
2. Bei Personen, welche nicht wegen Hilfsbedürftigkeit, sondern
aus anderen, rein politischen Gründen (Art. 3 letzter Satz der Deklaration
vom 11. Dezember 1873) über die Landesgrenze gewiesen worden, ist,
wie folgt, zu unterscheiden:
A. Entweder handelt es sich um Personen, deren Staats= resp.
Reichsangehörigkeit nicht auf Grund unverdächtiger, noch nicht abge-
laufener, in ihrem Besitze befindlicher Ausweispapiere außer Zweifel steht.
In diesem Falle ist dasselbe Verfahren, wie dies zu 1. bezüglich
der hilfsbedürftigen Personen bestimmt ist, einzuhalten. Auch bei Aus-
führung des Transports derartiger nicht hilfsbedürftiger Personen ist
die, die Übernahmepflicht anerkennende Erklärung der betreffenden
Heimatbehörde im Original oder in beglaubigter Abschrift der Grenz-
übernahmebehörde zu übergeben. Bei Ausweisungen mittels Zwangs-
passes ist die betreffende Ubernahmeerklärung derjenigen Grenzbehörde,
an welche der Auszuweisende dirigiert wird, einzusenden.
B. Oder die Ausweisung betrifft Personen, deren Angehörigkeit
zu dem anderen Lande auf Grund unverdächtiger, noch nicht abge-
laufener und in ihrem Besitze befindlicher Ausweispapiere außer Zweifel
steht. In diesem Falle bedarf es behufs Ausführung der Ausweisung
der unter 1 und 2 A bestimmten Formalitäten nicht.
3. Verzeichnisse derjenigen Behörden, welche in den deutschen
Bundesstaaten einerseits und im Königreiche Dänemark andererseits
berufen sind, über die Frage der Staatsangehörigkeit eine Entscheidung
und ausländischen Behörden gegenüber ein Anerkenntnis abzugeben,
haben beide Teile sich gegenseitig mitgeteilt.
4. Für die aus Dänemark heimgesandten deutschen Reichsange-
hörigen sind als übernahmestellen Hadersleben und, falls der Transport
über die Grenze bei Foldingbro geführt wird, Rödding bestimmt.
Für die aus Deutschland heimgesandten dänischen Staatsange-
hörigen sind als Ubernahmestellen Kolding, Holstedt oder Ribe bestimmt.