Anhang. Anlage Nr. 25. 271
Anlage Ur. 25.
a) Viederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Vom 13. November 1909.
(Röl. 1911 S. 887 ff.).
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen
des Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, im Namen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft,
von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen des zwischen dem
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden
Niederlassungsvertrags vom 31. Mai 1890 in verschiedenen Punkten zu
verbessern und zu ergänzen,
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen neuen Nieder-
lassungsvertrag abzuschließen usw. usw.
Art. 1. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen
berechtigt sein, sich in dem Gebiete des anderen Teiles ständig nieder-
zulassen oder dauernd oder zeitweilig aufzuhalten, wenn und solange sie
die dortigen Gesetze und Polizeiverordnungen befolgen.
Um dieses Recht beanspruchen zu können, müssen sie mit einem
gültigen Heimatscheine versehen sein.
Die beiden Teile werden sich gegenseitig mitteilen, welche Be-
hörden zur Ausstellung der Heimatscheine und zur Anerkennung der
Staatsangehörigkeit zuständig sind.
Art. 2. Durch die Bestimmungen des Artikel 1 wird nicht berührt
das Recht jedes vertragschließenden Teiles, Angehörigen des anderen
Teiles die Niederlassung oder den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge
eines strafgerichtlichen Urteils, sei es aus Gründen der inneren oder
äußeren Sicherheit des Staates, sei es aus sonstigen polizeilichen Gründen,
insbesondere aus Gründen der Gesundheits-, Sitten- oder Armenpolizei.
Art. 3. Jeder vertragschließende Teil behält sich vor, den An-
gehörigen des anderen Teiles, die ihm früher angehört und die Staats-
angehörigkeit vor Erfüllung ihrer militärischen Pflichten verloren haben,
die Niederlassung oder den Aufenthalt zu untersagen. Jedoch soll von
der Ausübung dieser Befugnis abgesehen werden, wenn sich bei der
Prüfung der Verhältnisse ergibt, daß der Wechsel der Staatsangehörig-
keit in gutem Glauben und nicht zur Umgehung der militärischen Pflichten
herbeige führt ist.
Art. 4. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die
sich in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder auf-