Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlage  Nr.  25.  271
Anlage  Ur.  25.

a)  Viederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.
Vom  13.  November  1909.
(Röl.  1911  S.  887  ff.).

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs,  und  der  Schweizerische  Bundesrat,  im  Namen  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft,

von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Bestimmungen  des  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  bestehenden
Niederlassungsvertrags  vom  31.  Mai  1890  in  verschiedenen  Punkten  zu
verbessern  und  zu  ergänzen,

sind  übereingekommen,  zu  diesem  Zwecke  einen  neuen  Niederlassungsvertrag
  abzuschließen  usw.  usw.

Art.  1.  Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles  sollen
berechtigt  sein,  sich  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  ständig  niederzulassen
  oder  dauernd  oder  zeitweilig  aufzuhalten,  wenn  und  solange  sie
die  dortigen  Gesetze  und  Polizeiverordnungen  befolgen.

Um  dieses  Recht  beanspruchen  zu  können,  müssen  sie  mit  einem
gültigen  Heimatscheine  versehen  sein.

Die  beiden  Teile  werden  sich  gegenseitig  mitteilen,  welche  Behörden
  zur  Ausstellung  der  Heimatscheine  und  zur  Anerkennung  der
Staatsangehörigkeit  zuständig  sind.

Art.  2.  Durch  die  Bestimmungen  des  Artikel  1  wird  nicht  berührt
das  Recht  jedes  vertragschließenden  Teiles,  Angehörigen  des  anderen
Teiles  die  Niederlassung  oder  den  Aufenthalt  zu  untersagen,  sei  es  infolge
eines  strafgerichtlichen  Urteils,  sei  es  aus  Gründen  der  inneren  oder
äußeren  Sicherheit  des  Staates,  sei  es  aus  sonstigen  polizeilichen  Gründen,
insbesondere  aus  Gründen  der  Gesundheits-,  Sitten-  oder  Armenpolizei.

Art.  3.  Jeder  vertragschließende  Teil  behält  sich  vor,  den  Angehörigen
  des  anderen  Teiles,  die  ihm  früher  angehört  und  die  Staatsangehörigkeit
  vor  Erfüllung  ihrer  militärischen  Pflichten  verloren  haben,
die  Niederlassung  oder  den  Aufenthalt  zu  untersagen.  Jedoch  soll  von
der  Ausübung  dieser  Befugnis  abgesehen  werden,  wenn  sich  bei  der
Prüfung  der  Verhältnisse  ergibt,  daß  der  Wechsel  der  Staatsangehörigkeit
  in  gutem  Glauben  und  nicht  zur  Umgehung  der  militärischen  Pflichten
herbeige  führt  ist.

Art.  4.  Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles,  die
sich  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  niedergelassen  haben  oder  auf-