Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

IV. Abschn. Schlußbestimmungen. §§ 36—38. 11 
unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden, wenn er ein 
Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; sie kann ihm verliehen 
werden, wenn er ein solches Einkommen nicht bezieht. 
.l 5. 
Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften 
dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate 
mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des 
§ 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der 
Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle 
der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm 
bezeichnete Behörde treten. 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
g 36. 
Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundesstaaten 
mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge- 
schlossen sind. 
g 37. 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften 
des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und 
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 oder des Gesetzes, betreffend 
die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienst angestellt 
sind, vom 20. Dezember 1875 verwiesen ist, treten an deren Stelle 
die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 
l 38. 
In den Fällen des 57, der §§ 10, 11, 12, 30, 31 und des § 34 
erster Halbsatz werden die Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunden 
kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt für die Erteilung von Entlassungs- 
urkunden in den Fällen des § 21. 
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als den 
im §21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben und Aus- 
fertigungsgebühren zusammen nicht mehr als drei Mark erhoben 
werden.
	        
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