IV. Abschn. Schlußbestimmungen. §§ 36—38. 11
unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden, wenn er ein
Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; sie kann ihm verliehen
werden, wenn er ein solches Einkommen nicht bezieht.
.l 5.
Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate
mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des
§ 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der
Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle
der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm
bezeichnete Behörde treten.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
g 36.
Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundesstaaten
mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
schlossen sind.
g 37.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften
des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 oder des Gesetzes, betreffend
die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienst angestellt
sind, vom 20. Dezember 1875 verwiesen ist, treten an deren Stelle
die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
l 38.
In den Fällen des 57, der §§ 10, 11, 12, 30, 31 und des § 34
erster Halbsatz werden die Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunden
kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt für die Erteilung von Entlassungs-
urkunden in den Fällen des § 21.
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als den
im §21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben und Aus-
fertigungsgebühren zusammen nicht mehr als drei Mark erhoben
werden.