Die Reichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (1918—1923) 131
zweckmäßig erscheinen ließ, Devisen ab oder nahm sie auf, d. h. sie regulierte die
Kurse, wobei ein guter und regelmäßiger Nachrichtendienst mit dem Auslande
die Anpassung der Berliner Kursnotierungen an die ausländischen förderte und
die Spekulationsarbitrage hemmte.
Die gekennzeichnete Regulierung der Valuta war für die Reichsbank
nicht ohne erhebliche Verluste durchzuführen, obwohl die Bank sich selbstverständlich
bemühte, eine spekulative Ausnutzung ihrer Einrichtungen zu verhindern;
z. B. trat sie der Gewohnheit mancher Firmen, ihre Exportdevisen an die Bank
erst abzuliefern, wenn die Kurse bereits wieder zu fallen begannen, dadurch
entgegen, daß sie die in Frage stehenden Devisen nur dann ankaufte, wenn ihr
nachgewiesen wurde, daß das zugrunde liegende Warengeschäft kurz vorher
abgeschlossen worden war. Die Bankverwaltung hatte sich entschlossen, die
Verluste im öffentlichen Interesse zu übernehmen, um dem wieder erwachten
Ausfuhrhandel die erforderliche Unterstützung zu gewähren und dem Reiche
sowie privaten Stellen die für lebensnotwendige Einfuhren, für das Ausgleichsverfahren,
für die weitere Abdeckung der während des Krieges ausgenommenen
Auslandskredite usw. benötigten Devisen beschaffen zu können. Sie zog sich
später aus den sie so außerordentlich belastenden Geschäften — unter Vermeidung
irgend welcher Härten gegenüber dem legitimen Warenhandel — mehr und mehr
zurück, nachdem das private Bankgewerbe die Pflege solcher Geschäfte in
wachsendem Umfange ausgenommen hatte und die bisher unzureichenden rechtlichen
Sicherungen durch eine entsprechende Ergänzung des Börsengesetzes verbessert
worden waren.
Infolge der Schwierigkeiten, die sich bei der Beschaffung der für die
Reparationszahlungen erforderlichen Devisen, insbesondere bei der Beschaffung
der gemäß dem Londoner Ultimatum am 31. August 1921 fälligen einen Goldmilliarde
eingestellt hatten, glaubte die Reichsbank auch einer Kontrolle der Ausfuhr
sowie einer Kontrolle und Ablieferung der Exporterlöse das Wort reden
zu müssen. Die Ablieferungspflicht der Exporteure konnte sich nicht immer und
überall auf den vollen Betrag der eingehenden Devisen erstrecken. Dem notwendigen
Eigenbedarf der Exporteure wurde dadurch Rechnung getragen, daß
im allgemeinen nur etwa 50 v. H. des Fakturenbetrages zur Verfügung der
Reichsbank zu stellen waren. Die in der Regel auf Grund der Mitteilungen der
Außenhandelsstellen sich vollziehende Kontrolle für die tatsächliche Ablieferung
der Devisen wurde von einer besonderen Abteilung der Reichsbank, der
„Devisenablieferungskontrolle“, vorgenommen. Im Einklang hiermit erschien