Full text : Die Reichsbank 1901-1925. (2)

Die  Reichsbank  vom  Kriegsende  bis  zur  Stabilisierung  der  Mark  (1918—1923)  131

zweckmäßig  erscheinen  ließ,  Devisen  ab  oder  nahm  sie  auf,  d.  h.  sie  regulierte  die
Kurse,  wobei  ein  guter  und  regelmäßiger  Nachrichtendienst  mit  dem  Auslande
die  Anpassung  der  Berliner  Kursnotierungen  an  die  ausländischen  förderte  und
die  Spekulationsarbitrage  hemmte.

Die  gekennzeichnete  Regulierung  der  Valuta  war  für  die  Reichsbank
nicht  ohne  erhebliche  Verluste  durchzuführen,  obwohl  die  Bank  sich  selbstverständlich
  bemühte,  eine  spekulative  Ausnutzung  ihrer  Einrichtungen  zu  verhindern;
z.  B.  trat  sie  der  Gewohnheit  mancher  Firmen,  ihre  Exportdevisen  an  die  Bank
erst  abzuliefern,  wenn  die  Kurse  bereits  wieder  zu  fallen  begannen,  dadurch
entgegen,  daß  sie  die  in  Frage  stehenden  Devisen  nur  dann  ankaufte,  wenn  ihr
nachgewiesen  wurde,  daß  das  zugrunde  liegende  Warengeschäft  kurz  vorher
abgeschlossen  worden  war.  Die  Bankverwaltung  hatte  sich  entschlossen,  die
Verluste  im  öffentlichen  Interesse  zu  übernehmen,  um  dem  wieder  erwachten
Ausfuhrhandel  die  erforderliche  Unterstützung  zu  gewähren  und  dem  Reiche
sowie  privaten  Stellen  die  für  lebensnotwendige  Einfuhren,  für  das  Ausgleichsverfahren,
  für  die  weitere  Abdeckung  der  während  des  Krieges  ausgenommenen
Auslandskredite  usw.  benötigten  Devisen  beschaffen  zu  können.  Sie  zog  sich
später  aus  den  sie  so  außerordentlich  belastenden  Geschäften  —  unter  Vermeidung
irgend  welcher  Härten  gegenüber  dem  legitimen  Warenhandel  —  mehr  und  mehr
zurück,  nachdem  das  private  Bankgewerbe  die  Pflege  solcher  Geschäfte  in
wachsendem  Umfange  ausgenommen  hatte  und  die  bisher  unzureichenden  rechtlichen
  Sicherungen  durch  eine  entsprechende  Ergänzung  des  Börsengesetzes  verbessert
  worden  waren.

Infolge  der  Schwierigkeiten,  die  sich  bei  der  Beschaffung  der  für  die
Reparationszahlungen  erforderlichen  Devisen,  insbesondere  bei  der  Beschaffung
der  gemäß  dem  Londoner  Ultimatum  am  31.  August  1921  fälligen  einen  Goldmilliarde
  eingestellt  hatten,  glaubte  die  Reichsbank  auch  einer  Kontrolle  der  Ausfuhr
  sowie  einer  Kontrolle  und  Ablieferung  der  Exporterlöse  das  Wort  reden
zu  müssen.  Die  Ablieferungspflicht  der  Exporteure  konnte  sich  nicht  immer  und
überall  auf  den  vollen  Betrag  der  eingehenden  Devisen  erstrecken.  Dem  notwendigen
  Eigenbedarf  der  Exporteure  wurde  dadurch  Rechnung  getragen,  daß
im  allgemeinen  nur  etwa  50  v.  H.  des  Fakturenbetrages  zur  Verfügung  der
Reichsbank  zu  stellen  waren.  Die  in  der  Regel  auf  Grund  der  Mitteilungen  der
Außenhandelsstellen  sich  vollziehende  Kontrolle  für  die  tatsächliche  Ablieferung
der  Devisen  wurde  von  einer  besonderen  Abteilung  der  Reichsbank,  der
„Devisenablieferungskontrolle“,  vorgenommen.  Im  Einklang  hiermit  erschien