Anhang. Anlage Nr. 25. 275
des Auslieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der
Schweiz vom 24. Januar 1874 wegen der Durchlieferung nicht berührt.
Art. 20. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die Schutz-
gebiete des Deutschen Reichs.
Art. 21. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-
urkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt an die Stelle des Niederlassungsvertrags zwischen
dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
31. Mai 1890 und der dazu getroffenen Vereinbarungen.
Er tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Ratifikations-
urkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ab-
laufe des fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in
Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er
von einem der beiden Teile gekündigt wird.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter-
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern, am dreizehnten No-
vember neunzehnhundertneun.
(L. S.) Kriege. (L. S.) Brenner.
(L. S.) von Wichert.
(L. S.) Dammann.
b) Vertrag zwischen dem Heutschen Reiche und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft, betreffend Regelung von NRechts-
verhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Ge-
biete des anderen vertragschließenden Teiles. Vom 31. Ok-
tober 1910.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen
des Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, im Namen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft,
von dem Wunsche geleitet, die im Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung
mit Artikel 3 und im Artikel 10 des Niederlassungsvertrags
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 31. Mai 1890 vorgesehenen Erleichterungen
auch nach dem Außerkrafttreten dieses Vertrags aufrechtzu-
erhalten,
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen
usw. usw.
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