Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 25. 275 
des Auslieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der 
Schweiz vom 24. Januar 1874 wegen der Durchlieferung nicht berührt. 
Art. 20. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die Schutz- 
gebiete des Deutschen Reichs. 
Art. 21. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations- 
urkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. 
Der Vertrag tritt an die Stelle des Niederlassungsvertrags zwischen 
dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 
31. Mai 1890 und der dazu getroffenen Vereinbarungen. 
Er tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Ratifikations- 
urkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren. 
Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ab- 
laufe des fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in 
Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er 
von einem der beiden Teile gekündigt wird. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter- 
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern, am dreizehnten No- 
vember neunzehnhundertneun. 
(L. S.) Kriege. (L. S.) Brenner. 
(L. S.) von Wichert. 
(L. S.) Dammann. 
b) Vertrag zwischen dem Heutschen Reiche und der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft, betreffend Regelung von NRechts- 
verhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Ge- 
biete des anderen vertragschließenden Teiles. Vom 31. Ok- 
tober 1910. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen 
des Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, im Namen der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft, 
von dem Wunsche geleitet, die im Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung 
mit Artikel 3 und im Artikel 10 des Niederlassungsvertrags 
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft vom 31. Mai 1890 vorgesehenen Erleichterungen 
auch nach dem Außerkrafttreten dieses Vertrags aufrechtzu- 
erhalten, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen 
usw. usw. 
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