Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

274  Anhang.  Anlage  Nr.  25.

Art.  14.  Über  die  bei  der  Übernahme  einzuhaltenden  Regeln,  insbesondere
  über  die  Grenzstrecken  und  die  Grenzorte,  wo  die  Ubernahme
stattzufinden  hat,  werden  sich  die  beiden  vertragschließenden  Teile  durch
Notenaustausch  verständigen.

Art.  15.  Beide  Teile  verpflichten  sich,  ihre  Behörden  anzuweisen,
alle  Ubernahmeanträge  mit  möglichster  Beschleunigung  zu  erledigen,
auch  einander  bei  Feststellung  der  Staatsangehörigkeit  der  auszuweisenden
  Personen  nach  Möglichkeit  zu  unterstützen.

Die  UÜbernahme  darf  nicht  aus  dem  Grunde  verweigert  oder  verzögert

  werden,  weil  unter  den  Behörden  des  Heimatlandes  über  den
Unterstützungswohnsitz  oder  die  Gemeindeangehörigkeit  des  Auszuweisenden
  Zweifel  bestehen.
1  Art.  16.  Die  Kosten  der  Beförderung  auszuweisender  Personen
bis  zum  Übernahmeorte  werden  von  dem  ausweisenden  Teile  getragen.
Die  Bestimmungen  des  Artikel  6  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.


Art.  17.  Jeder  vertragschließende  Teil  ist  berechtigt,  Angehörige
des  anderen  Teiles,  denen  er  gemäß  Artikel  2  oder  3  die  Niederlassung
oder  den  Aufenthalt  untersagen  kann,  oder  Personen,  die  keinem  der
beiden  Teile  angehören,  ohne  das  in  den  Artikeln  11  bis  16  vorgesehene
Übernahmeverfahren  unverzüglich  in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles.
zurückzuschaffen,  wenn  sie  aus  diesem  Gebiete  mit  der  Eisenbahn  oder
mit  einer  Schiffslinie  unmittelbar  in  sein  Gebiet  gelangt  sind  und  auf
der  ersten  Haltestation  sofort  nach  ihrem  Eintreffen  angehalten  werden.

Art.  18.  Jeder  vertragschließende  Teil  verpflichtet  sich,  Personen,
die  wegen  jugendlichen  Alters,  Gebrechlichkeit  oder  Krankheit  hilflos  sind,
und  keinem  der  beiden  Teile  angehören  oder  früher  angehört  haben,
nach  vorgängigem  Übernahmeverfahren  zu  übernehmen,  wenn  diese  vorher
  in  seinem  Gebiet  infolge  ihres  Zustandes  in  einer  Anstalt  verwahrt.
werden  mußten  und  während  der  Verwahrung  nach  dem  Gebiete  des
anderen  Teiles  entwichen  sind.  Diese  Verpflichtung  besteht  jedoch  nur
für  den  Fall,  daß  der  Antrag  auf  Übernahme  innerhalb  sechs  Monaten
nach  der  Entweichung  gestellt  wird.

Art.  19.  Jeder  vertragschließende  Teil  verpflichtet  sich,  Angehörige
oder  frühere  Angehörige  eines  dritten  Staates,  die  sich  in  dem  Gebiete
des  anderen  Teiles  aufhalten  und  dort  ausgewiesen  werden  sollen,  auf
Antrag  dieses  Teiles  durch  sein  Gebiet  nach  ihrem  Heimatlande  zu  befördern,
  wenn  der  Antrag  die  Erklärung  enthält,  daß  der  andere  Teil.
zum  Ersatze  der  durch  die  Beförderung  entstehenden  Kosten  und  der
dritte  Staat  zur  Übernahme  der  auszuweisenden  Person  bereit  ist.

Durch  die  Bestimmungen  des  Abs.  1  werden  die  Bestimmungen