278 Anhang. Anlage Nr. 25.
zuständig sind, ergibt sich aus den Anlagen A und B.“) Die Verzeichnisse
der deutschen und der schweizerischen Behörden, die zu dem unmittel-
baren Geschäftsverkehr mit den Behörden des anderen Teiles in Ange-
legenheiten der Fremdenpolizei ermächtigt sind, sind in den Anlagen C
und D“) beigefügt.
Zum Artikel 2 und 3.
Artikel 2 umschreibt allgemein die Fälle, in denen den Angehörigen
des anderen vertragschließenden Teiles die Niederlassung oder der Auf-
enthalt untersagt werden kann.
Artikel 3 enthält eine besondere Ausweisungsbefugnis. Nach den
Bestimmungen dieses Artikels unterliegen der Ausweisung auch solche
frühere Deutsche, die vor Erreichung des militärpflichtigen Alters mit
ihren Eltern oder sonstigen Gewalthabern oder auf deren Veranlassung
ausgewandert sind und daher regelmäßig selbst nicht die Absicht gehabt
haben, sich den militärischen Pflichten in Deutschland zu entziehen.
Grundsätzlich kann daher allen Personen, die ihre Staatsangehörigkeit
vor der Erfüllung ihrer militärischen Pflichten verloren haben, die Nieder-
lassung und der Aufenthalt untersagt werden, sofern sich nicht bei der
Prüfung des Einzelfalles bestimmte Tatsachen dafür ergeben, daß der
Wechsel der Staatsangehörigkeit in gutem Glauben und nicht zur Um-
gehung der militärischen Pflichten herbeigeführt ist. Als eine solche Tat-
sache, die vor der Ausweisung schützt, wird insbesondere der Umstand
anzusehen sein, daß der frühere Staatsangehörige bei Erreichung des
militärischen Alters oder, falls die Auswanderung später erfolgte, zu
diesem Zeitpunkt nach seiner körperlichen oder geistigen Beschaffenheit
für den Militärdienst dauernd untauglich war.
Diese Vorschriften gehen von der Erwägung aus, daß es vermieden
werden muß, durch die ungehinderte Wiederzulassung solcher vormaliger
Deutscher, welche ihre Wehrpflicht verletzt haben, ein Beispiel zu geben,
welches in einer unseren militärischen Interessen nachteiligen Weise auf
die inländische Jugend einwirkt. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen
Grundsätze ist in jedem Einzelfalle sorgfältig zu prüfen, ob es mit Rücksicht
auf die in Frage kommende Persönlichkeit oder den Ort der Nieder-
lassung erforderlich erscheint, zu einer Ausweisung zu schreiten. Dabei
ist iede unnötige Härte zu vermeiden und von solchen Ausweisungen
abzusehen, welche außerhalb des praktischen Zweckes liegen, der mit der
Maßregel erreicht werden soll.
*) Vgl. unten zu g.
**) Diese sind nicht mit abgedruckt, da sie für die Fälle der Staatsangehörig-
keit e Interesse sind.