Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

278 Anhang. Anlage Nr. 25. 
zuständig sind, ergibt sich aus den Anlagen A und B.“) Die Verzeichnisse 
der deutschen und der schweizerischen Behörden, die zu dem unmittel- 
baren Geschäftsverkehr mit den Behörden des anderen Teiles in Ange- 
legenheiten der Fremdenpolizei ermächtigt sind, sind in den Anlagen C 
und D“) beigefügt. 
Zum Artikel 2 und 3. 
Artikel 2 umschreibt allgemein die Fälle, in denen den Angehörigen 
des anderen vertragschließenden Teiles die Niederlassung oder der Auf- 
enthalt untersagt werden kann. 
Artikel 3 enthält eine besondere Ausweisungsbefugnis. Nach den 
Bestimmungen dieses Artikels unterliegen der Ausweisung auch solche 
frühere Deutsche, die vor Erreichung des militärpflichtigen Alters mit 
ihren Eltern oder sonstigen Gewalthabern oder auf deren Veranlassung 
ausgewandert sind und daher regelmäßig selbst nicht die Absicht gehabt 
haben, sich den militärischen Pflichten in Deutschland zu entziehen. 
Grundsätzlich kann daher allen Personen, die ihre Staatsangehörigkeit 
vor der Erfüllung ihrer militärischen Pflichten verloren haben, die Nieder- 
lassung und der Aufenthalt untersagt werden, sofern sich nicht bei der 
Prüfung des Einzelfalles bestimmte Tatsachen dafür ergeben, daß der 
Wechsel der Staatsangehörigkeit in gutem Glauben und nicht zur Um- 
gehung der militärischen Pflichten herbeigeführt ist. Als eine solche Tat- 
sache, die vor der Ausweisung schützt, wird insbesondere der Umstand 
anzusehen sein, daß der frühere Staatsangehörige bei Erreichung des 
militärischen Alters oder, falls die Auswanderung später erfolgte, zu 
diesem Zeitpunkt nach seiner körperlichen oder geistigen Beschaffenheit 
für den Militärdienst dauernd untauglich war. 
Diese Vorschriften gehen von der Erwägung aus, daß es vermieden 
werden muß, durch die ungehinderte Wiederzulassung solcher vormaliger 
Deutscher, welche ihre Wehrpflicht verletzt haben, ein Beispiel zu geben, 
welches in einer unseren militärischen Interessen nachteiligen Weise auf 
die inländische Jugend einwirkt. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen 
Grundsätze ist in jedem Einzelfalle sorgfältig zu prüfen, ob es mit Rücksicht 
auf die in Frage kommende Persönlichkeit oder den Ort der Nieder- 
lassung erforderlich erscheint, zu einer Ausweisung zu schreiten. Dabei 
ist iede unnötige Härte zu vermeiden und von solchen Ausweisungen 
abzusehen, welche außerhalb des praktischen Zweckes liegen, der mit der 
Maßregel erreicht werden soll. 
*) Vgl. unten zu g. 
**) Diese sind nicht mit abgedruckt, da sie für die Fälle der Staatsangehörig- 
keit e Interesse sind.
	        
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