Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

278  Anhang.  Anlage  Nr.  25.

zuständig  sind,  ergibt  sich  aus  den  Anlagen  A  und  B.“)  Die  Verzeichnisse
der  deutschen  und  der  schweizerischen  Behörden,  die  zu  dem  unmittelbaren
  Geschäftsverkehr  mit  den  Behörden  des  anderen  Teiles  in  Angelegenheiten
  der  Fremdenpolizei  ermächtigt  sind,  sind  in  den  Anlagen  C
und  D“)  beigefügt.

Zum  Artikel  2  und  3.

Artikel  2  umschreibt  allgemein  die  Fälle,  in  denen  den  Angehörigen
des  anderen  vertragschließenden  Teiles  die  Niederlassung  oder  der  Aufenthalt
  untersagt  werden  kann.

Artikel  3  enthält  eine  besondere  Ausweisungsbefugnis.  Nach  den
Bestimmungen  dieses  Artikels  unterliegen  der  Ausweisung  auch  solche
frühere  Deutsche,  die  vor  Erreichung  des  militärpflichtigen  Alters  mit
ihren  Eltern  oder  sonstigen  Gewalthabern  oder  auf  deren  Veranlassung
ausgewandert  sind  und  daher  regelmäßig  selbst  nicht  die  Absicht  gehabt
haben,  sich  den  militärischen  Pflichten  in  Deutschland  zu  entziehen.
Grundsätzlich  kann  daher  allen  Personen,  die  ihre  Staatsangehörigkeit
vor  der  Erfüllung  ihrer  militärischen  Pflichten  verloren  haben,  die  Niederlassung
  und  der  Aufenthalt  untersagt  werden,  sofern  sich  nicht  bei  der
Prüfung  des  Einzelfalles  bestimmte  Tatsachen  dafür  ergeben,  daß  der
Wechsel  der  Staatsangehörigkeit  in  gutem  Glauben  und  nicht  zur  Umgehung
  der  militärischen  Pflichten  herbeigeführt  ist.  Als  eine  solche  Tatsache,
  die  vor  der  Ausweisung  schützt,  wird  insbesondere  der  Umstand
anzusehen  sein,  daß  der  frühere  Staatsangehörige  bei  Erreichung  des
militärischen  Alters  oder,  falls  die  Auswanderung  später  erfolgte,  zu
diesem  Zeitpunkt  nach  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Beschaffenheit
für  den  Militärdienst  dauernd  untauglich  war.

Diese  Vorschriften  gehen  von  der  Erwägung  aus,  daß  es  vermieden
werden  muß,  durch  die  ungehinderte  Wiederzulassung  solcher  vormaliger
Deutscher,  welche  ihre  Wehrpflicht  verletzt  haben,  ein  Beispiel  zu  geben,
welches  in  einer  unseren  militärischen  Interessen  nachteiligen  Weise  auf
die  inländische  Jugend  einwirkt.  Unter  Berücksichtigung  dieser  allgemeinen
Grundsätze  ist  in  jedem  Einzelfalle  sorgfältig  zu  prüfen,  ob  es  mit  Rücksicht
auf  die  in  Frage  kommende  Persönlichkeit  oder  den  Ort  der  Niederlassung
  erforderlich  erscheint,  zu  einer  Ausweisung  zu  schreiten.  Dabei
ist  iede  unnötige  Härte  zu  vermeiden  und  von  solchen  Ausweisungen
abzusehen,  welche  außerhalb  des  praktischen  Zweckes  liegen,  der  mit  der
Maßregel  erreicht  werden  soll.

*)  Vgl.  unten  zu  g.
**)  Diese  sind  nicht  mit  abgedruckt,  da  sie  für  die  Fälle  der  Staatsangehörigkeit
  e  Interesse  sind.