12 Text des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
– 39.
Der Bundesrat erläßt Bestimmungen über die Aufnahme-,
Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden,
die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden im
Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden und als
Militärbehörden anzusehen sind.
8 40.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß 87,
auf Einbürgerung in den Fällen der 88 10, 11, 15, des 8 26 Abs. 3,
der §§ 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in
den Fällen der §§ 21, 22 ist der Rekurs zulässig.
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen
sich nach den Landesgesetzen und, soweit landesgesetzliche Vorschriften
nicht vorhanden sind, nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung.
g 41.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit einem
Gesetze zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes,
betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 in
Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. . „Hohenzollern“, den
22. Juli 1913.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.