Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

282 Anhang. Anlage Nr. 25. 
D. Friedrichshafen 
a) für diejenigen Personen, welche in Württemberg oder in den 
preußischen Provinzen Sachsen, Brandenburg, in der Stadt 
Berlin, in Mecklenburg-Schwerin, Anhalt oder in einem der 
thüringischen Bundesstaaten ihren Unterstützungswohnsitz oder 
letzten ohnsitz haben, 
b) für diejenigen Personen, bei welchen ein Unterstützungswohnsitz, 
letzter Wohnsitz oder eine Heimatberechtigung nicht feststeht, 
sofern die Anerkennung ihrer Staatsangehörig keit von der 
Heimatbehörde der unter a benannten Staaten oder Landes- 
teile erfolgt ist; 
E. Lindau 
a) für diejenigen Personen, welche 
1. im rechtsrheinischen Bayern heimatberechtigt sind, 
2. in den preußischen Provinzen Schlesien, Posen, Pommern, 
Westpreußen, Ostpreußen oder im Königreich Sachsen oder 
in Mecklenburg-Strelitz ihren Unterstützungswohnsitz oder 
letzten Wohnsitz haben, 
b) für diejenigen Personen, bei welchen ein Unterstützungswohn- 
sitz oder letzter Wohnsitz oder eine Heimatberechtigung nicht 
feststeht, sofern die Anerkennung ihrer Staatsangehörigkeit 
von einer Heimatbehörde der unter a 2 benannten Staaten 
oder Landesteile erfolgt ist; 
auf schweizerischer Seite: 
Pruntrut (Porrentruy) für die im elsässischen Kreise Altkirch wohn- 
haften Angehörigen der Kantone Neuenburg, Waadt, Genf und 
Wallis, sowie der Amtsbezirke Pruntrut (Porrentruy), Freibergen 
(Franches-Montagnes), Delsberg (Delémont), Münster (Moutier), 
Courtelary, Biel, Nidau und Neuenstadt (Neuveville) des Kantons 
Bern; 
Basel für die Angehörigen der Kantone Baselstadt, Baselland, Solo- 
thurn, Freiburg, Bern, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis, 
soweit bei den Angehörigen der fünf letztgenannten Kantone nicht 
Pruntrut in Betracht kommt; 
Basel, Schaffhausen und Romanshorn für die Angehörigen der Kantone 
Luzern, Obwalden, Nidwalden, Schwyz, Uri, Tessin, Zug, Zürich 
und Glarus; 
Rheinfelden, Laufenburg und Zurzach für die Angehörigen des Kan- 
tons Aargau; 
Schaffhausen für die Angehörigen des Kantons Schaffhausen; 
Kreuzlingen und Romanshorn für die Angehörigen des Kantons 
Thurgau;
	        
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