282 Anhang. Anlage Nr. 25.
D. Friedrichshafen
a) für diejenigen Personen, welche in Württemberg oder in den
preußischen Provinzen Sachsen, Brandenburg, in der Stadt
Berlin, in Mecklenburg-Schwerin, Anhalt oder in einem der
thüringischen Bundesstaaten ihren Unterstützungswohnsitz oder
letzten ohnsitz haben,
b) für diejenigen Personen, bei welchen ein Unterstützungswohnsitz,
letzter Wohnsitz oder eine Heimatberechtigung nicht feststeht,
sofern die Anerkennung ihrer Staatsangehörig keit von der
Heimatbehörde der unter a benannten Staaten oder Landes-
teile erfolgt ist;
E. Lindau
a) für diejenigen Personen, welche
1. im rechtsrheinischen Bayern heimatberechtigt sind,
2. in den preußischen Provinzen Schlesien, Posen, Pommern,
Westpreußen, Ostpreußen oder im Königreich Sachsen oder
in Mecklenburg-Strelitz ihren Unterstützungswohnsitz oder
letzten Wohnsitz haben,
b) für diejenigen Personen, bei welchen ein Unterstützungswohn-
sitz oder letzter Wohnsitz oder eine Heimatberechtigung nicht
feststeht, sofern die Anerkennung ihrer Staatsangehörigkeit
von einer Heimatbehörde der unter a 2 benannten Staaten
oder Landesteile erfolgt ist;
auf schweizerischer Seite:
Pruntrut (Porrentruy) für die im elsässischen Kreise Altkirch wohn-
haften Angehörigen der Kantone Neuenburg, Waadt, Genf und
Wallis, sowie der Amtsbezirke Pruntrut (Porrentruy), Freibergen
(Franches-Montagnes), Delsberg (Delémont), Münster (Moutier),
Courtelary, Biel, Nidau und Neuenstadt (Neuveville) des Kantons
Bern;
Basel für die Angehörigen der Kantone Baselstadt, Baselland, Solo-
thurn, Freiburg, Bern, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis,
soweit bei den Angehörigen der fünf letztgenannten Kantone nicht
Pruntrut in Betracht kommt;
Basel, Schaffhausen und Romanshorn für die Angehörigen der Kantone
Luzern, Obwalden, Nidwalden, Schwyz, Uri, Tessin, Zug, Zürich
und Glarus;
Rheinfelden, Laufenburg und Zurzach für die Angehörigen des Kan-
tons Aargau;
Schaffhausen für die Angehörigen des Kantons Schaffhausen;
Kreuzlingen und Romanshorn für die Angehörigen des Kantons
Thurgau;