Anhang. Anlage Nr. 26. 285
anerkennenden Schriftstücks erfolgt, so hat die Behörde des Übernahme-
ortes die erforderlichen Maßnahmen wegen der weiteren Behandlung
des UÜbernommenen zu treffen.
Zum Artikel 12.
Der Ubernahmeverkehr ohne vorangegangenen Schriftwechsel
(sormloser „Ubernahmeverkehr“) ist für die Fälle bestimmt, in denen kein
Zweifel darüber besteht, daß die auszuweisende Person übernommen
werden muß. Nach Abs. 2 soll es aber auch in diesen Fällen bei dem
schriftlichen Ubernahmeverkehr sein Bewenden behalten, wenn es sich
um die UÜbernahme einer wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder
Krankheit hilflosen Person oder um die Übernahme einzelstehender Frauen
mit Kindern handelt.
1. Als Ausweispapiere, auf Grund deren gemäß Artikel 12 Abs. 1
die formlose Übernahme stattzufinden hat, sollen außer den Heimat-
scheinen angesehen werden:)
folgende deutsche Papiere:
a) die von den zuständigen Behörden für das Ausland ausgestellten
Reisepässe, sofern nicht darin die ausländische Staatsangehörig-
keit des Inhabers ausdrücklich vermerkt ist;
b) Staatsangehörigkeitsausweise, sofern nicht seit ihrer Ausstellung
fünf Jahre verflossen sind;
c) Militärpapiere, und zwar Militärpässe, Ersatzreservepässe, Land-
sturmscheine und Ausmusterungsscheine;
d) die in Bayern ausgestellten gemeindlichen Heimatscheine und
ortspolizeilichen Dienstbotenbücher;
e) die auf Grund von Artikel 2 des Niederlassungsvertrags vom
31. Mai 1890 ausgestellten gesandtschaftlichen Zeugnisse, die
nach dem Inkrafttreten des neuen Niederlassungsvertrags
während der Dauer ihrer Gültigkeit sowohl für die Nieder-
lassung und den Aufenthalt als auch für den Übernahmeverkehr
als Ersatz der Heimatscheine anerkannt werden sollen;
folgende schweizerische Papiere:
a) die von den schweizerischen Vertretern im Ausland und den
schweizerischen Behörden im Inland ausgestellten Pässe und
Wanderbücher, sofern nicht in diesen Urkunden die ausländische
Staatsangehörigkeit des Inhabers ausdrücklich vermerkt ist;
b) das militärische Dienstbüchlein.
2. Als Grenzorte, wo die Übernahme der ohne vorangegangenen
Schriftwechsel ausgewiesenen Personen stattzufinden hat, werden gemäß
Artikel 14 bestimmt:
*) Notenaustausch vom 29. Dezember 1910.