Anhang. Anlage Nr. 26. 291
Anlage UNr. 26.
Deklaration zwischen Deutschland und Belgien in Beziehung
auf Unterstützung und Heimschaffung der Hilfsbedürftigen.
Vom 7. Juli 1877.
Die kaiserlich deutsche Regierung und die königlich belgische Regie-
rung sind über nachstehende Bestimmungen in Beziehung auf Unter-
stützung der hilfsbedürftigen Angehörigen des einen Landes innerhalb
des Gebietes des anderen und Heimschaffung derselben übereingekommen:
Art. 1. Jeder der beiden vertragenden Teile verpflichtet sich, dafür
zu sorgen, daß innerhalb seines Gebietes den hilfsbedürftigen Ange-
hörigen des anderen Teiles dieselbe Unterstützung gewährt werde, welche
den eigenen Hilfsbedürftigen nach den gesetzlichen Bestimmungen über
öffentliche Unterstützung zuteil wird.
Wird ein hilfsbedürftiger Angehöriger des einen Teils aus dem
Gebiete des anderen in sein Heimatland zurückgeschafft oder ausgewiesen,
so ist der ausweisende Teil verpflichtet, demselben die zur Erreichung der
Grenze erforderlichen Mittel zu gewähren.
Art. 2. Die Heimschaffung eines Hilfsbedürftigen muß ausgesetzt
werden, wenn und solange es der Gesundheitszustand desselben erfordert.
Frauen dürfen nicht von ihren Ehemännern, und Kinder unter
sechzehn Jahren nicht von ihren Eltern getrennt werden, außer in den
in dem folgenden Kapital vorgesehenen Fällen.
Art. 3. Hilfsbedürftige, welche infolge von Krankheit oder Alter
erwerbsunfähig geworden sind, desgleichen Waisen, verlassene Kinder
und Geisteskranke sollen, wenn sie auf öffentliche Kosten verpflegt oder
unterhalten werden, nur auf vorhergehenden Antrag, welcher im diplo-
matischen Wege von der einen an die andere Regierung zu richten ist,
übernommen werden.
Art. 4. Der Antrag auf Übernahme darf nicht aus dem Grunde
abgelehnt werden, weil der betreffende Hilfsbedürftige seiner früheren
Staatsangehörigkeit verlustig gegangen ist, sofern er nicht
eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat.
Ebensowenig kann die Übernahme ausgewiesener oder an die
Grenze ihres Heimatlandes zurückgeschaffter Personen, welche ihre
frühere Staatsangehörigkeit verloren, eine andere aber nicht
erworben haben, von ihrem Heimatlande verweigert werden.
Art. 5. Die heimzuschaffenden Hilfsbedürftigen deutscher Herkunft
sollen durch die belgischen Behörden der Polizeidirektion zu Aachen, die
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