Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 26. 291 
Anlage UNr. 26. 
Deklaration zwischen Deutschland und Belgien in Beziehung 
auf Unterstützung und Heimschaffung der Hilfsbedürftigen. 
Vom 7. Juli 1877. 
Die kaiserlich deutsche Regierung und die königlich belgische Regie- 
rung sind über nachstehende Bestimmungen in Beziehung auf Unter- 
stützung der hilfsbedürftigen Angehörigen des einen Landes innerhalb 
des Gebietes des anderen und Heimschaffung derselben übereingekommen: 
Art. 1. Jeder der beiden vertragenden Teile verpflichtet sich, dafür 
zu sorgen, daß innerhalb seines Gebietes den hilfsbedürftigen Ange- 
hörigen des anderen Teiles dieselbe Unterstützung gewährt werde, welche 
den eigenen Hilfsbedürftigen nach den gesetzlichen Bestimmungen über 
öffentliche Unterstützung zuteil wird. 
Wird ein hilfsbedürftiger Angehöriger des einen Teils aus dem 
Gebiete des anderen in sein Heimatland zurückgeschafft oder ausgewiesen, 
so ist der ausweisende Teil verpflichtet, demselben die zur Erreichung der 
Grenze erforderlichen Mittel zu gewähren. 
Art. 2. Die Heimschaffung eines Hilfsbedürftigen muß ausgesetzt 
werden, wenn und solange es der Gesundheitszustand desselben erfordert. 
Frauen dürfen nicht von ihren Ehemännern, und Kinder unter 
sechzehn Jahren nicht von ihren Eltern getrennt werden, außer in den 
in dem folgenden Kapital vorgesehenen Fällen. 
Art. 3. Hilfsbedürftige, welche infolge von Krankheit oder Alter 
erwerbsunfähig geworden sind, desgleichen Waisen, verlassene Kinder 
und Geisteskranke sollen, wenn sie auf öffentliche Kosten verpflegt oder 
unterhalten werden, nur auf vorhergehenden Antrag, welcher im diplo- 
matischen Wege von der einen an die andere Regierung zu richten ist, 
übernommen werden. 
Art. 4. Der Antrag auf Übernahme darf nicht aus dem Grunde 
abgelehnt werden, weil der betreffende Hilfsbedürftige seiner früheren 
Staatsangehörigkeit verlustig gegangen ist, sofern er nicht 
eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat. 
Ebensowenig kann die Übernahme ausgewiesener oder an die 
Grenze ihres Heimatlandes zurückgeschaffter Personen, welche ihre 
frühere Staatsangehörigkeit verloren, eine andere aber nicht 
erworben haben, von ihrem Heimatlande verweigert werden. 
Art. 5. Die heimzuschaffenden Hilfsbedürftigen deutscher Herkunft 
sollen durch die belgischen Behörden der Polizeidirektion zu Aachen, die 
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