Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

14 J. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. S 1. 
„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der 
Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundes- 
staates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und dem. 
gemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Amtern, 
zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes 
und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraus- 
setzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfol- 
gung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrig- 
keit seiner Heimat oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates be- 
schränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Auf- 
nahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im 
ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt. 
Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen 
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Aus- 
zuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener 
Staatsangehörigen bestehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis zu dem 
Heimatslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nötige angeordnet 
werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch 
auf den Schutz des Reichs.“ 
Die Reichsangehörigkeit gewährleistet also ihrem Besitzer unter den in den 
bezüglichen Reichs= und Landesgesetzen gegebenen Voraussetzungen: 
A. nach innen: 
das Recht der sozialen, politischen und militärischen Freizügigkeit, und 
zwar ist bedingt: 
1. die soziale Freizügigkeit, durch § 1 d. RG. über die Freizügigkeit 
vom 1. Nov. 1867 (BGBl. S. 55), (s. Anhang, Anlage Nr. 2); 
2. die politische Freizügigkeit durch § 7 d. G., 
3. die militärische Freizügigkeit durch § 17 d. R., betr. die Ver- 
pflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. Nov. 1867 (BEl. S. 1319). 
Er lautet: 
„Jeder Deutsche wird in demjenigen Bundesstaate zur Erfüllung seiner 
Militärpflicht herangezogen, in welchem er zur Zeit des Eintritts in das 
militärpflichtige Alter seinen Wohnsitz hat, oder in welchen er vor erfolgter 
endgültiger Entscheidung über seine aktive Dienstpflicht verzieht. 
Den Freiwilligen (§§ 10 u. 11) steht die Wahl des Truppenteils, bei 
welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des Reiches 
frei. 
Reserve- und Landwehrmannschaften treten beim Verziehen von 
einem Staate in den anderen zur Reserve bzw. Landwehr des letzteren über.“ 
Vgl. auch das „Wehrgesetz für die Schutzgebiete“ vom 22. Juli 1913 
(Rol. S. 610 ff.). 
*ie
	        
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