Anhang. Anlage Nr. 28c. 309
Haltestation nach Uberschreitung der Grenze angehalten und ohne irgend-
welche Förmlichkeiten in das Gebiet, aus dem sie gekommen sind, zurück-
geschafft werden dürfen. Durch diese Bestimmung wird die Fiktion auf-
gestellt, daß solche Personen, das Herkunftsland noch nicht verlassen haben
und daher nicht unter das nach dem Vertrage sonst erforderliche Über-
nahmeverfahren fallen. Voraussetzung der Zurückschaffung ist, daß sie
unmittelbar nach dem Eintreffen, also in der Regel mit dem nächsten
zurückgehenden Eisenbahnzuge erfolgt.
Zum Artikel 13.
13. Da für die Übernahme in den Fällen des Artikel 13 der diplo-
matische Weg vorgesehen ist, so haben die Grenzbehörden solche Über-
nahmen nur nach Anweisung ihrer vorgesetzten Behörde auszuführen.
Berlin, den 31. Januar 1907.
Der Minister des Innern.
v. Bethmann-Hollweg.
Anlage Ur. 28c.
Verfügung vom 1. Juli 1908, betr. die Wiederverleihung
der niederländischen Staatsangehörigkeit an in Deutschland
wohnende, frühere niederländische Staatsangehörige.
(Min Bl. 162.)
Nach Mitteilung der hiesigen niederländischen Gesandtschaft hat
eine Anzahl in Deutschland wohnender, früherer niederländischer Staats-
angehöriger gemäß Artikel 3 Nr. 2 des niederländischen Staatsangehörig-
keitsgesetzes vom 12. Dezember 18927) (abgedruckt im Kommentar
„A. Heinrichs, Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkom-
men“ S. 195 ff.) die Wiederverleihung der niederländischen Staatsange-
hörigkeit beantragt.
Um den Unzuträglichkeiten abzuhelfen, welche solchen Personen
daraus erwachsen, daß ihnen ein endgültiges Ausweispapier über ihre
Staatsangehörigkeit erst nach der Genehmigung ihrer Anträge aus-
gehändigt werden kann, wird die Gesandtschaft ihnen zunächst eine vor-
läufige Bescheinigung über ihr Wiederaufnahmegesuch nach dem anliegen-
den Muster (Anl. a) erteilen.
*) Vgl. Anhang II Teil Ausland, Niederlande.