Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 28c. 309 
Haltestation nach Uberschreitung der Grenze angehalten und ohne irgend- 
welche Förmlichkeiten in das Gebiet, aus dem sie gekommen sind, zurück- 
geschafft werden dürfen. Durch diese Bestimmung wird die Fiktion auf- 
gestellt, daß solche Personen, das Herkunftsland noch nicht verlassen haben 
und daher nicht unter das nach dem Vertrage sonst erforderliche Über- 
nahmeverfahren fallen. Voraussetzung der Zurückschaffung ist, daß sie 
unmittelbar nach dem Eintreffen, also in der Regel mit dem nächsten 
zurückgehenden Eisenbahnzuge erfolgt. 
Zum Artikel 13. 
13. Da für die Übernahme in den Fällen des Artikel 13 der diplo- 
matische Weg vorgesehen ist, so haben die Grenzbehörden solche Über- 
nahmen nur nach Anweisung ihrer vorgesetzten Behörde auszuführen. 
Berlin, den 31. Januar 1907. 
Der Minister des Innern. 
v. Bethmann-Hollweg. 
Anlage Ur. 28c. 
Verfügung vom 1. Juli 1908, betr. die Wiederverleihung 
der niederländischen Staatsangehörigkeit an in Deutschland 
wohnende, frühere niederländische Staatsangehörige. 
(Min Bl. 162.) 
Nach Mitteilung der hiesigen niederländischen Gesandtschaft hat 
eine Anzahl in Deutschland wohnender, früherer niederländischer Staats- 
angehöriger gemäß Artikel 3 Nr. 2 des niederländischen Staatsangehörig- 
keitsgesetzes vom 12. Dezember 18927) (abgedruckt im Kommentar 
„A. Heinrichs, Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkom- 
men“ S. 195 ff.) die Wiederverleihung der niederländischen Staatsange- 
hörigkeit beantragt. 
Um den Unzuträglichkeiten abzuhelfen, welche solchen Personen 
daraus erwachsen, daß ihnen ein endgültiges Ausweispapier über ihre 
Staatsangehörigkeit erst nach der Genehmigung ihrer Anträge aus- 
gehändigt werden kann, wird die Gesandtschaft ihnen zunächst eine vor- 
läufige Bescheinigung über ihr Wiederaufnahmegesuch nach dem anliegen- 
den Muster (Anl. a) erteilen. 
*) Vgl. Anhang II Teil Ausland, Niederlande.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.