Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Wer Deutscher ist. § 1. 15 
B. nach außen: 
das Recht auf den Schutz 
a) im Auslande, durch die daselbst bestehenden diplomatischen und kon- 
sularischen deutschen Vertretungen, 
b) dem Auslande gegenüber, durch die deutscherseits mit dem Aus- 
lande abgeschlossenen Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts-, Konfu- 
lats= und anderen internationalen Verträge und Vereinbarungen, wie 
Auslieferungsverträge, Weltpostvertrag, Verträge zum Schutze des lite- 
rarischen und gewerblichen Eigentums usw. 
Außerdem besteht neben diesem positiven Schutze auch 
c) ein negativer Schutz, insofern als nach § 9 StGB. (RBl. 1876 
S. 39 ff.) ein Deutscher einer ausländischen Regierung zur Verfolgung 
oder Bestrafung nicht überliefert werden darf. 
Letzterer Rechtssatz ist in allen mit ausländischen Staaten vereinbarten 
deutschen Auslieferungsverträgen ausdrücklich hervorgehoben. 
2. Bundesstaat. 
Zu den Bundesstaaten gehören nach Art. 1 der Reichsverfassung vom 
16. April 1871 (REl. S. 64): 
u. Preußen, 
.Bayern, 
Sachsen, 
.Württemberg, 
Baden, 
Hessen, 
u. Mecklenburg-Schwerin, 
Sachsen-Weimar, 
. MecklenburgStrelitz, 
Oldenburg, 
u Braunschweig, 
Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, 
Sachsen-Koburg-Gotha, 
. Anhalt, 
Schwarzburg-Rudolstadt, 
Schwarzburg-Sondershausen, 
Waldeck, 
. Reuß ältere Linie, 
Reuß jüngere Linie, 
Schaumburg-Lippe, 
Lippe, 
Lübeck, 
Bremen, 
25. Hamburg. 
Daß das Reichsland Elsaß-Lothringen im Sinne dieses Gesetzes den 
Bundesstaaten gleichgeachtet wird, bildet den Inhalt des § 2 Abs. 1 d. G. 
§ 1. 
2S Na 
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