318 Anhang. Anlage Nr. 30.
§ 9. Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahieren-
den Staate dem anderen zum Weitertransport in einen rückwärts liegen-
den Staat nach Maßgabe des § 8 lit. b überwiesen worden ist, von dem
letzteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in denjenigen
Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt
werden.
§ 10. Die ÜUberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel
mittels Transportes und Abgabe derselben an die Polizeibehörde des-
jenigen Ortes, wo der Transport als von seiten des ausweisenden Staates
beendigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen werden zugleich die
Beweisstücke, worauf der Transport konventionsmäßig gegründet wird,
übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können
einzelne Ausgewiesene auch mittels eines Passes,“) in welchem ihnen
hörde durch Beibringung einer Annahmezusicherung des zur Übernahme ver-
pflichteten Staates oder durch eine der sub a des Paragraphen gedachten Legiti=
mation nachzuweisen, daß der Transport dem hinterliegenden Staate wirklich
angehöre. In Ermanglung dieses Nachweises kann die Annahme und der Durch-
““*“ 3 Ausgewiesenen verweigert werden (8. 5 des Schlußprotokolls
von 1 .
*) Infolge des Separatprotokolls d. d. Eisenach, 29. Juli 1858 ist hin-
sichtlich des bei Ausweisungen und Transporten zu beobachtenden Verfahrens
von den verbündeten Regierungen die Einführung von Zwangspässen verfügt
worden.
Die diesbezüglichen Verordnungen lauten wie folgt:
1. Ausweisungspässe im Sinne des § 10 (Zwangspässe) müssen ergeben
in wescher Art die Angehörigkeit zu dem übernehmenden Staate festgestellt.
worden ist.
Ist eine Aufnahmezusicherung vorausgegangen, so muß derselben aus-
drücklich gedacht werden.
Beruht die Ausweisung auf einer polizeilichen Legitimationsurkunde, so
muß das Datum und die Gültigkeitsdauer derselben, sowie die Behörde, welche
sie erteilt hat, im Passe vermerkt werden.
2. Ist der Inhaber des Zwangspasses von der vorgeschriebenen Route
abgewichen, oder sind andere Gründe vorhanden, denselben nach Antritt der
Reise auf den Transport nach dem Bestimmungsorte zu setzen, so ist hierzu auch
eine andere als die ausweisende Behörde berechtigt, wenn der Zwangspaß er-
gibt, daß derselbe auf Grund einer Aufnahmezusicherung oder eines heimat-
lichen Passes (Wanderbuches usw.), seit dessen Ablauf noch kein Jahr verstrichen
war (§ 8 des Vertrags), ausgestellt worden ist.
3. Im Falle eines solchen Transportes (2) ist nicht die Behörde, welche
diesen veranstaltet, sondern die Behörde, welche den Zwangspaß erteilt hat,
als die ausweisende anzusehen.
4. Es ist darauf zu halten, daß jeder Transportzettel (das den Transport
begleitende obrigkeitliche Schreiben) den wesentlichen Inhalt der voraus-
gegangenen Annahmeerklärung oder, wenn der Transport auf Grund eines der
Bestimmung des § 8 1à entsprechenden Passes eingeleitet ist, die ausstellende
Behörde, das Datum und die Gültigkeitsdauer des Passes ersehen lasse und
daß überhaupt die Vorschrift des § 10 wegen der mit dem Transportaten zu
übergebenden Beweisstücke genau befolgt werde.
5. Die Polizeibehörde des übernehmenden Staates, welcher ein Trans-
portat aus einem anderen Vereinsstaate zugeführt wird, darf die Aufhebung