Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

318 Anhang. Anlage Nr. 30. 
§ 9. Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahieren- 
den Staate dem anderen zum Weitertransport in einen rückwärts liegen- 
den Staat nach Maßgabe des § 8 lit. b überwiesen worden ist, von dem 
letzteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in denjenigen 
Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt 
werden. 
§ 10. Die ÜUberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel 
mittels Transportes und Abgabe derselben an die Polizeibehörde des- 
jenigen Ortes, wo der Transport als von seiten des ausweisenden Staates 
beendigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen werden zugleich die 
Beweisstücke, worauf der Transport konventionsmäßig gegründet wird, 
übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können 
einzelne Ausgewiesene auch mittels eines Passes,“) in welchem ihnen 
hörde durch Beibringung einer Annahmezusicherung des zur Übernahme ver- 
pflichteten Staates oder durch eine der sub a des Paragraphen gedachten Legiti= 
mation nachzuweisen, daß der Transport dem hinterliegenden Staate wirklich 
angehöre. In Ermanglung dieses Nachweises kann die Annahme und der Durch- 
““*“ 3 Ausgewiesenen verweigert werden (8. 5 des Schlußprotokolls 
von 1 . 
*) Infolge des Separatprotokolls d. d. Eisenach, 29. Juli 1858 ist hin- 
sichtlich des bei Ausweisungen und Transporten zu beobachtenden Verfahrens 
von den verbündeten Regierungen die Einführung von Zwangspässen verfügt 
worden. 
Die diesbezüglichen Verordnungen lauten wie folgt: 
1. Ausweisungspässe im Sinne des § 10 (Zwangspässe) müssen ergeben 
in wescher Art die Angehörigkeit zu dem übernehmenden Staate festgestellt. 
worden ist. 
Ist eine Aufnahmezusicherung vorausgegangen, so muß derselben aus- 
drücklich gedacht werden. 
Beruht die Ausweisung auf einer polizeilichen Legitimationsurkunde, so 
muß das Datum und die Gültigkeitsdauer derselben, sowie die Behörde, welche 
sie erteilt hat, im Passe vermerkt werden. 
2. Ist der Inhaber des Zwangspasses von der vorgeschriebenen Route 
abgewichen, oder sind andere Gründe vorhanden, denselben nach Antritt der 
Reise auf den Transport nach dem Bestimmungsorte zu setzen, so ist hierzu auch 
eine andere als die ausweisende Behörde berechtigt, wenn der Zwangspaß er- 
gibt, daß derselbe auf Grund einer Aufnahmezusicherung oder eines heimat- 
lichen Passes (Wanderbuches usw.), seit dessen Ablauf noch kein Jahr verstrichen 
war (§ 8 des Vertrags), ausgestellt worden ist. 
3. Im Falle eines solchen Transportes (2) ist nicht die Behörde, welche 
diesen veranstaltet, sondern die Behörde, welche den Zwangspaß erteilt hat, 
als die ausweisende anzusehen. 
4. Es ist darauf zu halten, daß jeder Transportzettel (das den Transport 
begleitende obrigkeitliche Schreiben) den wesentlichen Inhalt der voraus- 
gegangenen Annahmeerklärung oder, wenn der Transport auf Grund eines der 
Bestimmung des § 8 1à entsprechenden Passes eingeleitet ist, die ausstellende 
Behörde, das Datum und die Gültigkeitsdauer des Passes ersehen lasse und 
daß überhaupt die Vorschrift des § 10 wegen der mit dem Transportaten zu 
übergebenden Beweisstücke genau befolgt werde. 
5. Die Polizeibehörde des übernehmenden Staates, welcher ein Trans- 
portat aus einem anderen Vereinsstaate zugeführt wird, darf die Aufhebung
	        
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