Anhang. Anlage Nr. 30. 319
die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland ge-
wiesen werden.
§ 11. Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes
der ausweisende Staat.
Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimat in einem dritten Staate
zugeführt zu werden, durch das Gebiet eines anderen kontrahierenden
Teiles transportiert werden muß, so hat dem letzteren der ausweisende
Staat die Hälfte der bei dem Durchtransporte entstehenden Kosten zu
erstatten.")
Muß der Ausgewiesene im Falle des § 9 in den Staat, aus welchem
er ausgewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser
Staat sämtliche Kosten des Rücktransportes zu vergüten.“.)
§ 12. Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung
des Staates, welchem die Übernahme angesonnen wird, sich bei dem
darüber stattfindenden Schriftwechsel nicht einigen, und ist die Meinungs-
verschiedenheit auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen,
so wollen die beteiligten Regierungen den Streitfall zur schiedsrichter-
lichen Entscheidung““") einer dritten deutschen Regierung stellen, welche
zu den Mitkontrahenten des gegenwärtigen Vertrages gehört.
des Transportes und die Fortsetzung der Reise bis zum inländischen Bestim-
mungsorte mittels Zwangspasses nur dann anordnen, wenn sie nach reiflicher
Erwägung dafür hält, daß keine Gründe zu der Besorgnis eines Mißbrauchs
des Zwangspasses vorliegen.
Die Behörden eines zwischenliegenden Staates dürfen übrigens einen
durch Transport ihnen zugeführten Ausgewiesenen nicht anders als durch
Transport weiterbefördern.
6. Der Zwangspaß muß neben der Angabe des Endziels jedenfalls auch
dierlngabe der Eingangsstation des nächsten der zu durchreisenden Staaten
enthalten.
7. Es ist zur Ersparung von Zeit und Kosten für wünschenswert zu er-
achten, daß die in der Richtung nahe belegener Eisenbahnen stattfindenden
Transporte durch Benutzung dieser Bahnen ausgeführt werden.
*) Auf die Erstattung der Hälfte der Transportkosten ist laut Mitteilung
vom 28. Juli 1894 (MBl. i. V. 147) durch Vereinbarung verzichtet worden.
*y) In der Sitzung vom 28. Febr. 1873 (§ 78 der Protokolle) hat der
Bundesrat beschlossen: „sich damit einverstanden zu erklären, daß die Kosten des
Transports von Ausländern, welche aus dem Bundesgebiete und von Deutschen,
welche von einem auswärtigen Staate ausgewiesen sind, innerhalb des Bundes-
gebietes von jedem Bundesstaate insoweit getragen werden, als sie zur Be-
förderung des Verwiesenen durch sein Gebiet aufzuwenden sind.“
*#) Die Zuständigkeit des Schiedsrichters erstreckt sich selbstverständlich nicht
bloß auf die Frage der Übernahmepflicht, sondern auf alle bei dem speziellen
libernahmefall etwa vorkommenden Streitfragen (Z. 2, Schlußprotokoll von
Ein Anspruch auf Ersatz der Verpflegungskosten findet auf Grund des 87
Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. Nov. 1867 (s. Anhang, Anl. Nr. 14) vor-
behaltlich besonderer Verabredungen nur insoweit statt, als die Fürsorge für
den Auszuweisenden länger als drei Monate gedauert hat. Die drei Monate