320 Anhang. Anlage Nr. 30 a.
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden
deutschen Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Über-
nahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der beteiligten Regierungen
jedesmal nur eine") Darlegung der Sachlage, wovon der anderen
Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzuteilen ist, in kürzester Frist
einzusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von
keinem Teile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat,
in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der
Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete
zu behalten.
(§§ 13, 14 und 15 betreffen das Inkrafttreten [1. Jan. 1852] des
Vertrages, das Kündigungsrecht der kontrahierenden Teile und das
Recht derjenigen Bundesstaaten, welche den Vertrag nicht mit abge-
schlossen haben, demselben beizutreten.)
Anlage MUr. BOa.
Bekanntmachung über den Beitritt des Großherzogtums
Luxemburg zu dem Vertrage d. d. Gotha, den 15. Juli 1851
wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Übernahme des Aus-
weisenden.
Vom 27. Januar 1855. (Pr.G#. S. 36.)
Es wird hierdurch bekanntgemacht, daß dem Vertrage zwischen
Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegen-
seitiger Verpflichtung zur Ubernahme des Auszuweisenden vom 15. Juli
1851 (GS. 1851 S. 711 ff.) in Gemäßheit des § 15 desselben
die Großherzoglich luxemburgische Regierung «
beigetreten ist.
Berlin, den 27. Januar 1855.
gez. v. Manteuffel.
werden berechnet von dem Tage des ersten Übernahmeantrags bei der für Ent-
scheidung derartiger Anträge zuständigen Behörde des für übernahmepflichtig
erachteten anderen Staates. Wird die Übernahmepflicht vor Ablauf der drei
Monate festgestellt, so kann die Heimschaffung sofort erfolgen.
*) Der Schiedsrichter kann jedoch Vervollständigung der Akten und sohin
weitere Darstellungen verlangen. (Konferenzprotokoll vom 12. Juli 1851.)