Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

320 Anhang. Anlage Nr. 30 a. 
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden 
deutschen Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Über- 
nahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. 
An diese dritte Regierung hat jede der beteiligten Regierungen 
jedesmal nur eine") Darlegung der Sachlage, wovon der anderen 
Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzuteilen ist, in kürzester Frist 
einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von 
keinem Teile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, 
in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der 
Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete 
zu behalten. 
(§§ 13, 14 und 15 betreffen das Inkrafttreten [1. Jan. 1852] des 
Vertrages, das Kündigungsrecht der kontrahierenden Teile und das 
Recht derjenigen Bundesstaaten, welche den Vertrag nicht mit abge- 
schlossen haben, demselben beizutreten.) 
Anlage MUr. BOa. 
Bekanntmachung über den Beitritt des Großherzogtums 
Luxemburg zu dem Vertrage d. d. Gotha, den 15. Juli 1851 
wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Übernahme des Aus- 
weisenden. 
Vom 27. Januar 1855. (Pr.G#. S. 36.) 
Es wird hierdurch bekanntgemacht, daß dem Vertrage zwischen 
Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegen- 
seitiger Verpflichtung zur Ubernahme des Auszuweisenden vom 15. Juli 
1851 (GS. 1851 S. 711 ff.) in Gemäßheit des § 15 desselben 
die Großherzoglich luxemburgische Regierung « 
beigetreten ist. 
Berlin, den 27. Januar 1855. 
  
gez. v. Manteuffel. 
werden berechnet von dem Tage des ersten Übernahmeantrags bei der für Ent- 
scheidung derartiger Anträge zuständigen Behörde des für übernahmepflichtig 
erachteten anderen Staates. Wird die Übernahmepflicht vor Ablauf der drei 
Monate festgestellt, so kann die Heimschaffung sofort erfolgen. 
*) Der Schiedsrichter kann jedoch Vervollständigung der Akten und sohin 
weitere Darstellungen verlangen. (Konferenzprotokoll vom 12. Juli 1851.)
	        
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