Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

40

812.

Die  Geflügelcholera  und  die  Hühnerpest  gelten  als  erloschen  und  die  Sperr—
maßregeln  sind  aufzuheben:

wenn  seit  Ablauf  des  letzten  Seuchenfalls  14  Tage  verflossen  sind,  oder

wenn  bei  Geflügelcholera  der  ganze  Geflügelbestand  ausschließlich  der

Tauben,  bei  Hühnerpest  der  ganze  Hühnerbestand  einschließlich  Truthühner,

Pfauen,  Perlhühner,  Fasanen  verendet,  getötet  oder  geschlachtet  ist,

und  wenn  das  Seuchengehöft  vorschriftsmäßig  gereinigt  und  desinfiziert

ist  (68  11).

Das  Erlöschen  der  Seuchen  ist  in  gleicher  Weise  wie  der  Ausbruch  (8  5)
amtlich  bekannt  zu  machen.

n.  Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche  Uberwachung
von  Geflügelausstellungen.

§  13.

1.  Nachstehende  Bestimmungen  finden  Anwendung  auf  Ausstellungen  von
Geflügel  (Gänsen,  Enten,  Tauben,  Hühnern  aller  Art  einschließlich  Truthühnern,
Pfauen,  Fasanen)  mit  Ausnahme  von  Brieftaubenausstellungen  und  solchen  Ausstellungen,
  welche  ausschließlich  mit  Tieren  eines  Ortes  oder  eines  kleineren
Bezirkes  beschickt  werden.  Inwieweit  auf  Ausstellungen  der  letzteren  Art  die
nachfolgenden  Bestimmungen  Anwendung  finden  sollen,  bestimmt  der  Bezirksdirektor.


2.  Das  für  die  Ausstellung  eintreffende  Geflügel  ist  vom  Bezirkstierarzt
zu  untersuchen.  Diese  Untersuchung  hat  tunlichst  beim  Ausladen,  jedenfalls
aber  vor  dem  Einsetzen  des  Geflügels  in  die  für  die  Ausstellung  bestimmten
Käfsige  oder  dem  Verbringen  in  den  Ausstellungsraum  zu  erfolgen.  Das  Geflügel
  ist  während  der  Dauer  der  Ausstellung,  sofern  diese  mehr  als  drei  Tage
beträgt,  fortlaufend  vom  Bezirkstierarzt  zu  beobachten.  Diese  Beobachtung,
ebenso  wie  die  erste  Untersuchung,  kann  im  Notfalle,  namentlich  wegen  großer
Entfernung  des  Bezirkstierarztes,  vom  Bezirksdirektor  anderen  Tierärzten  übertragen
  worden.

3.  Die  zur  Unterbringung  des  Geflügels  auf  der  Ausstellung  dienenden
Käfige  und  sonstigen  Behälter  müssen  vor  dem  Gebrauche  gehörig  gereinigt  und