Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Anhang.  Anlage  Nr.  31.

 

Laufenbe  Nr.

Behörden,  welche  befugt  sind,

 

Staaten

zur

das  Anerkenntnis  der  Verpflichtung
bernahme  eines  auszuweisenden

Staatsangehörigen  abzugeben:

 

Gegenüber  der
Schweiz  und  den
Niederlanden

Gegenüber  den
deutschen
Bundesstaaten

Heimatscheine
und  Staatsangehörigkeits.

ausweise
auszustellen.

 

3

4

5

 

Groß-Lessen.


 

Kreis  Heidelberg.
Eppingen,
Heidelberg,

Sinsheim,  Wiesloch.

Kreis  Mosbach.

Adelsheim,  Bopberg.

Buchen,  Eberbach.
Mosbach,

Tauberbischofsheim,
Wertheim.

Die  Großherzoglichen

herzogtum  Kreisämter,  u.  zwar:

Provinz
Starkenburg.
Bensheim,
Darmstadt,  Dieburg,
Erbach,  Groß-Gerau,
Heppenheim,
Offenbach.

Provinz
Oberhessen.
Mlsfeld,  Büdingen,

Friedberg,  Gießen.
Lauterbach,  Schotten.

Provinz
Rheinhessen.
Alzey,  Bingen,

Mainz,  Oppenheim,
Worms.

 

Großerzogtum


Das  Großherzogliche
Ministerium  des

Mecklen=  Innern  zu  Schwerin.

burgchwerin.

Großerzogtum

Sachsen-Weimar.


Die  Großherzoglichen
Direktoren  des  I.
Verwaltungsbezirks
in  Weimar,  des  II.
Verwaltungsbezirks
in  Apolda,  des  III.
Verwaltungsbezirks

 

Wie  in  Spalte  3.

Wie  in  Spalte  3.

Wie  in  Spalte  3.

 

Wie  in  Spalte  3.

Wie  in  Spalte  3.

Wie  in  Spalte  3.