332 Anhang. Anlage Nr. 33.
...... Frankreich gegenüber wird bis auf weiteres der Grundsatz
angenommen, auch die Übernahme eines ehemaligen preußischen Staats-
angehörigen nicht zu versagen, sofern derselbe nicht inzwischen eine.
andere, bzw. die französische Staatsangehörigkeit erworben hat. Der
Wortlaut der Bestimmungen ist, wie folgt: " «
„Zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich sind hinsichtlich
des Verfahrens bei Übernahme von hilflosen Personen, verlassenen
Kindern und Geisteskranken von Deutschland nach Frankreich und um-
gekehrt nachstehende Bestimmungen vereinbart worden.
1. Wie bisher bleibt bei übernahmen der bezeichneten Art die Be-
stimmung des Ubernahmeorts dem übernehmenden Staate, die Be-
stimmung des Zeitpunktes der Übergabe aber demjenigen Staate
überlassen, welcher die Ubernahme beantragt hat.
2. Die UÜbergabe der aus einem der beiden Länder nach dem
anderen zu übernehmenden Personen soll je nach Lage des Falles auf
einer der Eisenbahnstationen Altmünsterol, Avricourt oder Pagny statt-
finden.“)
3. Die Überführung von Personen der vorbezeichneten Kategorien
ist in jedem Falle an die Voraussetzung geknüpft, daß die übernehmende
Regierung die Übernahme zuvor zugestanden hat.
4. Die Begleiter der zu übernehmenden Personen sind mit den
erforderlichen Nachweisungen über Persönlichkeit und sonstige Ver-
hältnisse der Transportaten behufs Abgabe an die übernehmende Be-
hörde zu versehen.
Insbesondere sind bei Transporten von Geisteskranken außer dem
Transportvorweis ärztliche Atteste über ihren Gesundheitszustand mit
Angabe des Alters und Geburtsortes, der Familien= und Vermögens-
verhältnisse und einer kurzen Darstellung der Krankheitsgeschichte bzw.
bisherigen Behandlung zu übergeben.
5. Die durch die direkte Beförderung hilfloser Personen, ver-
lassener Kinder und Geisteskranker an eine der vorbezeichneten Über-
nahmestätten entstehenden Kosten werden, sofern deren Rückerstattung
*) Die durch Notenaustausch des Auswärtigen Amts mit der französischen
Botschaft in Jahre 1880 getroffene Vereinbarung über das Verfahren bei
der gegenseitigen Ubernahme von hilflosen Personen, verlassenen Kindern und
Geisteskranken, ist im August 1888 unter Aufrechterhaltung der übrigen Bestim-
mungen KAeichfalls durch Notenaustausch dahin abgeändert worden, daß künftig-
hin die UÜbergabe der aus einem der beiden Länder nach dem anderen zu über-
nehmenden Personen nicht mehr an den in dem Übereinkommen von 1880
unter Nr. 2 festgesetzten Orten, sondern je nach Lage des Falles auf einer der
Eisenbahn-Grenzstationen Altmünsterol, Avricourt und Pagny stattfinden soll.
Die bnr 2 des obenstehenden Abkommens ist dementsprechend abgeändert
worden.