Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

332 Anhang. Anlage Nr. 33. 
...... Frankreich gegenüber wird bis auf weiteres der Grundsatz 
angenommen, auch die Übernahme eines ehemaligen preußischen Staats- 
angehörigen nicht zu versagen, sofern derselbe nicht inzwischen eine. 
andere, bzw. die französische Staatsangehörigkeit erworben hat. Der 
Wortlaut der Bestimmungen ist, wie folgt: " « 
„Zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich sind hinsichtlich 
des Verfahrens bei Übernahme von hilflosen Personen, verlassenen 
Kindern und Geisteskranken von Deutschland nach Frankreich und um- 
gekehrt nachstehende Bestimmungen vereinbart worden. 
1. Wie bisher bleibt bei übernahmen der bezeichneten Art die Be- 
stimmung des Ubernahmeorts dem übernehmenden Staate, die Be- 
stimmung des Zeitpunktes der Übergabe aber demjenigen Staate 
überlassen, welcher die Ubernahme beantragt hat. 
2. Die UÜbergabe der aus einem der beiden Länder nach dem 
anderen zu übernehmenden Personen soll je nach Lage des Falles auf 
einer der Eisenbahnstationen Altmünsterol, Avricourt oder Pagny statt- 
finden.“) 
3. Die Überführung von Personen der vorbezeichneten Kategorien 
ist in jedem Falle an die Voraussetzung geknüpft, daß die übernehmende 
Regierung die Übernahme zuvor zugestanden hat. 
4. Die Begleiter der zu übernehmenden Personen sind mit den 
erforderlichen Nachweisungen über Persönlichkeit und sonstige Ver- 
hältnisse der Transportaten behufs Abgabe an die übernehmende Be- 
hörde zu versehen. 
Insbesondere sind bei Transporten von Geisteskranken außer dem 
Transportvorweis ärztliche Atteste über ihren Gesundheitszustand mit 
Angabe des Alters und Geburtsortes, der Familien= und Vermögens- 
verhältnisse und einer kurzen Darstellung der Krankheitsgeschichte bzw. 
bisherigen Behandlung zu übergeben. 
5. Die durch die direkte Beförderung hilfloser Personen, ver- 
lassener Kinder und Geisteskranker an eine der vorbezeichneten Über- 
nahmestätten entstehenden Kosten werden, sofern deren Rückerstattung 
*) Die durch Notenaustausch des Auswärtigen Amts mit der französischen 
Botschaft in Jahre 1880 getroffene Vereinbarung über das Verfahren bei 
der gegenseitigen Ubernahme von hilflosen Personen, verlassenen Kindern und 
Geisteskranken, ist im August 1888 unter Aufrechterhaltung der übrigen Bestim- 
mungen KAeichfalls durch Notenaustausch dahin abgeändert worden, daß künftig- 
hin die UÜbergabe der aus einem der beiden Länder nach dem anderen zu über- 
nehmenden Personen nicht mehr an den in dem Übereinkommen von 1880 
unter Nr. 2 festgesetzten Orten, sondern je nach Lage des Falles auf einer der 
Eisenbahn-Grenzstationen Altmünsterol, Avricourt und Pagny stattfinden soll. 
Die bnr 2 des obenstehenden Abkommens ist dementsprechend abgeändert 
worden.
	        
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