340 Anhang. Anlage Nr. 38.
Präsident der Französischen Republik,“) Seine Majestät der König von
Italien, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog
zu Nassau, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät
der König von Portugal und Algarvien usw., Seine Majestät der König
von Rumänien, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen,
im Namen Schwedens, und der Schweizerische Bundesrat:
von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung
des Geltungsbereichs der Gesetze in Ansehung der Erfordernisse für die
Gültigkeit der Eheschließung zu treffen,
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen
und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in
guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen
übereingekommen sind: ·
Art. 1. Das Recht zur Eingehung der Ehe bestimmt sich in An-
sehung eines jeden der Verlobten nach dem Gesetze des Staates, dem
er angehört (Gesetz des Heimatstaats), soweit nicht eine Vorschrift dieses
Gesetzes ausdrücklich auf ein anderes Gesetz verweist.
Art. 2. Das Gesetz des Ortes der Eheschließung kann die Ehe von
Ausländern untersagen, wenn sie verstoßen würde gegen seine Vor-
schriften über
1. die Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft, für die ein
absolutes Eheverbot besteht;
2. das absolute Verbot der Eheschließung zwischen den des Ehebruchs
Schuldigen, wenn auf Grund dieses Ehebruchs die Ehe eines von
ihnen aufgelöst worden ist;
3. das absolute Verbot der Eheschließung zwischen Personen, die
wegen gemeinsamer Nachstellung nach dem Leben des Ehegatten
eines von ihnen verurteilt worden sind.
Ist die Ehe ungeachtet eines der vorstehend aufgeführten Verbote
geschlossen, so kann sie nicht als nichtig behandelt werden, falls sie nach
dem im Art. 1 bezeichneten Gesetze gültig ist.
Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 dieses Abkommens
ist kein Vertragsstaat verpflichtet, eine Ehe schließen zu lassen, die mit
Rücksicht auf eine vormalige Ehe oder auf ein Hindernis religiöser Natur
gegen seine Gesetze verstoßen würde. Die Verletzung eines derartigen
Ehehindernisses kann jedoch die Nichtigkeit der Ehe in einem anderen
Lande als in dem, wo die Ehe geschlossen wurde, nicht zur Folge haben.
8 Von Frankreich mit Wirkung vom 1. Juni 1914 gekündigt (RGBl. 1914