Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

340 Anhang. Anlage Nr. 38. 
Präsident der Französischen Republik,“) Seine Majestät der König von 
Italien, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog 
zu Nassau, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät 
der König von Portugal und Algarvien usw., Seine Majestät der König 
von Rumänien, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, 
im Namen Schwedens, und der Schweizerische Bundesrat: 
von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung 
des Geltungsbereichs der Gesetze in Ansehung der Erfordernisse für die 
Gültigkeit der Eheschließung zu treffen, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen 
und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
(folgen die Namen der Bevollmächtigten) 
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in 
guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen 
übereingekommen sind: · 
Art. 1. Das Recht zur Eingehung der Ehe bestimmt sich in An- 
sehung eines jeden der Verlobten nach dem Gesetze des Staates, dem 
er angehört (Gesetz des Heimatstaats), soweit nicht eine Vorschrift dieses 
Gesetzes ausdrücklich auf ein anderes Gesetz verweist. 
Art. 2. Das Gesetz des Ortes der Eheschließung kann die Ehe von 
Ausländern untersagen, wenn sie verstoßen würde gegen seine Vor- 
schriften über 
1. die Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft, für die ein 
absolutes Eheverbot besteht; 
2. das absolute Verbot der Eheschließung zwischen den des Ehebruchs 
Schuldigen, wenn auf Grund dieses Ehebruchs die Ehe eines von 
ihnen aufgelöst worden ist; 
3. das absolute Verbot der Eheschließung zwischen Personen, die 
wegen gemeinsamer Nachstellung nach dem Leben des Ehegatten 
eines von ihnen verurteilt worden sind. 
Ist die Ehe ungeachtet eines der vorstehend aufgeführten Verbote 
geschlossen, so kann sie nicht als nichtig behandelt werden, falls sie nach 
dem im Art. 1 bezeichneten Gesetze gültig ist. 
Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 dieses Abkommens 
ist kein Vertragsstaat verpflichtet, eine Ehe schließen zu lassen, die mit 
Rücksicht auf eine vormalige Ehe oder auf ein Hindernis religiöser Natur 
gegen seine Gesetze verstoßen würde. Die Verletzung eines derartigen 
Ehehindernisses kann jedoch die Nichtigkeit der Ehe in einem anderen 
Lande als in dem, wo die Ehe geschlossen wurde, nicht zur Folge haben. 
8 Von Frankreich mit Wirkung vom 1. Juni 1914 gekündigt (RGBl. 1914
	        
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