Anhang. Anlage Nr. 89. 343
in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Regierung der Nieder-
lande hinterlegt wird, und wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplo-
matischem Wege einem jeden der Staaten übergeben werden soll, welche
auf der dritten Konferenz über internationales Privatrecht vertreten
waren.
Anlage Nr. 39.
Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen.
1. Wenn der Sohn eines im Reichslande wohnhaften National-
franzosen oder gültig optiert habenden Elsaß-Lothringers das 17. Lebens-
jahr vollendet hat, so sollen die Verhältnisse der betreffenden Familie
genau geprüft werden. Gewähren dieselben die Garantie, daß keine
Bedenken dagegen bestehen, daß die Familie oder auch nur der betreffende
junge Mann die deutsche Nationalität empfangen, so ist dem Familien-
vorstande die Frage zu stellen, ob er sich naturalisieren lassen oder ob er
die Naturalisation nur auf den im wehrpflichtigen Alter stehenden Sohn
beschränkt wissen will. Stellt der Familienvorstand den Naturalisations-
antrag für sich oder für seinen betreffenden Sohn, so ist die Sache erledigt.
Stellt er diesen Antrag aber nicht, so bleibt die Familie zwar ungestört
hier wohnen, dem im wehrpflichtigen Alter stehenden Sohn kann der
dauernde Aufenthalt im Lande aber nicht länger gestattet werden; er
ist auszuweisen und darf nur auf einen Besuch von 14 Tagen bis 3 Wochen
im Laufe eines Jahres zu seinen Eltern oder Verwandten nach Elsaß-
Lothringen zurückkehren.
Liegen gegen die Naturalisierung der Familie oder gegen die des
jungen Mannes Bedenken vor, so ist zwar die Familie ungestört zu
belassen, der junge Mann aber auszuweisen und darf dieser dann eben-
falls nur auf obige Zeit seine Familie besuchen.
2. Ebenso wird bei den Familienvorständen der auf Vorschlag
der Immediatkommission als Ausländer anerkannten, in Elsaß-
Lothringen geborenen und dahin zurückgekehrten Individuen verfahren.
3. Den auf Vorschlag der Optantenkommission als Ausländer
anerkannten Unverheirateten wird, solange sie sich gut führen, der Auf-
enthalt im Lande ungestört gestattet, bis sie sich verheiraten und einen
eignen Hausstand gründen wollen. In diesem Falle ist wieder zu prüfen,
ob Bedenken dagegen bestehen, daß sie die deutsche Nationalität em-
pfangen. Liegen solche Bedenken nicht vor, so sind die Betreffenden auf-
zufordern, sich naturalisieren zu lassen. Tun sie das, so ist die Sache
erledigt, tun sie es nicht, so bestimmen die aus obiger Prüfung hervor-
gegangenen allgemeinen Verhältnisse, ob dieser Optant vor seiner Ver-