348 Anhang. Anlagen Nr. 41, 41a.
Anlage Nr. 41.
Zirkular-Erlaß des Kgl. Preuß. Ministers des Innern vom
6. Juli 1868, betreffend das strafrechtliche Verfahren bei
unerlaubter Auswanderung eines Bundesangehörigen nach
den Vereinigten Staaten von NVordamerika.
Bei Abschluß des zwischen dem Norddeutschen Bunde und den
Vereinigten Staaten von Nordamerika über die Staatsangehörigkeit der
Ausgewanderten verabredeten Vertrages vom 22. Februar d. J. hat die
Absicht vorgewaltet: daß in Gemäßheit des Art. 2 dieses Vertrages die
durch unerlaubte Auswanderung eines Bundesangehörigen nach den
Vereinigten Staaten von Nordamerika verübte strafbare Handlung bei
einer Rückkehr des Betreffenden in seine frühere Heimat nach mindestens
fünfjähriger Abwesenheit nicht zum Gegenstande einer strafrechtlichen
Verfolgung gemacht, und daß die dieserhalb event. bereits rechtskräftig
erkannte Strafe nicht zur Vollstreckung gebracht werden soll, wenn der
Rückkehrende in Amerika das Heimatrecht in Gemäßheit des Art. 1 des
gedachten Vertrages erworben hat.
Die Kgl. Regierung wird demgemäß angewiesen, in vorbezeichneten
Fällen von dem Antrage auf Einleitung der Untersuchung und Bestrafung,
sowie überhaupt von jeder Verfolgung Abstand zu nehmen, sobald der
Betreffende den Nachweis zu führen vermag, daß er naturalisierter
Angehöriger der Vereinigten Staaten von Nordamerika in Gemäßheit
des Art. 1 I. c. geworden ist.
Die betreffenden Justizbehörden werden von dem Herrn Justiz-
minister mit Anweisung versehen werden, überall da, wo rechtskräftige
Verurteilungen dieser Art gegen die bezeichneten Personen vorliegen,
von Amts wegen über den Erlaß der erkannten Strafen und Kosten im
Gnadenwege zu berichten.
Der Minister des Innern.
J. A.
gez. Sulzer.
Anlage NMNr. 41 a.
Protokoll zum Bayrisch-Amerikanischen Staatsvertrag.
Zu Art. 1.
1. Nachdem die Kopulative „und“ gebraucht ist, versteht es sich
von selbst, daß nicht die Naturalisation allein, sondern ein dazu kommen-
der fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt erforderlich ist, um eine