Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 41 a. 349 
Person als unter den Vertrag fallend, ansehen zu können, wobei übrigens 
keineswegs erforderlich sein soll, daß der fünfjährige Aufenthalt erst nach 
der Naturalisation folgen müßte. « 
Doch wird hierbei anerkannt, daß, wenn ein Bayer des bayerischen 
Indigenates oder andererseits ein Amerikaner der amerikanischen Staats- 
angehörigkeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise von der Regierung 
seines bisherigen Vaterlandes entlassen worden ist, und sodann die 
Naturalisation in dem anderen Staate in rechtlicher Weise und voll- 
kommen gültig erlangt hat, dann ein noch hinzukommender fünfjähriger 
Aufenthalt nicht mehr erforderlich sein soll, sondern ein solcher Naturali- 
sierter vom Momente seiner Naturalisation an als bayerischer und um- 
gekehrt als amerikanischer Angehöriger erachtet und behandelt werden soll. 
2. Die Worte „ununterbrochen zugebracht“ sind selbstverständlich 
nicht im körperlichen, sondern im juristischen Sinne zu nehmen, und 
deshalb unterbricht eine momentane Abwesenheit, eine Reise oder der- 
gleichen keineswegs die fünfjährige Frist, welche der Art. 1 im Sinne hat. 
II. Zu Art. 2. 
1. Es wird anerkannt, daß eine nach Art. 1 als Angehörige des 
anderen Staates zu erachtende Person bei ihrer etwaigen Rückkehr in 
ihr früheres Vaterland auch nicht wegen des etwa durch ihre Auswande- 
rung selbst begangenen Reates einer Strafe unterworfen werden kann, 
und selbst nicht später, wenn sie die neuerworbene Staatsangehörigkeit 
wieder verloren haben sollte. 
III. Zu Art. 4. 
1. Man ist beiderseits übereingekommen, daß die den beiden 
Regierungen gesetzlich gestatteten Sicherheitsmaßregeln gegen solche in 
ihrem Territorium sich aufhaltende Fremde, deren Aufenthalt die Ruhe 
und Ordnung im Lande gefährdet, durch den Vertrag nicht berührt 
werden: insbesondere wird die im bayerischen Wehrgesetze vom 30. Januar 
1868 Art. 10 Abs. 2 enthaltene Bestimmung, wonach denjenigen Bayern, 
welche vor Erfüllung ihrer Militärpflicht aus Bayern ausgewandert sind, 
der ständige Aufenthalt im Lande bis zum vollendeten 32. Lebensjahre 
untersagt ist, durch den Vertrag nicht berührt, doch wird konstatiert, daß 
durch den im Art. 10 gebrauchten Ausdruck „der ständige Aufenthalt“ 
ohnehin schon derartig Ausgewanderten eine kürzere und zu bestimmten 
Zwecken unternommene vorübergehende Reise nach Bayern nicht unter- 
sagt ist und erklärt sich die kgl. bayerische Staatsregierung überdies gern 
bereit, in solchen Fällen, in welchen die Auswanderung offenbar bona 
fide geschehen ist, eine milde Praxis eintreten zu lassen. 
2. Es wird anerkannt, daß ein in Amerika naturalisierter Bayer
	        
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