Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

350 Anhang. Anlage Nr. 41b. 
und umgekehrt ein in Bayern naturalisierter Amerikaner, wenn er sich 
ohne die Absicht, in sein neu erworbenes Vaterland zurückzukehren, in 
seinem früheren Vaterlande wieder niedergelassen hat, keineswegs hier- 
durch allein schon die frühere Staatsangehörigkeit wieder erlangt, viel- 
mehr hängt es, was Bayern anbetrifft, von Sr. Majestät dem König 
ab, ob Er in diesem Falle die bayerische Staatsangehörigkeit wieder 
verleihen will oder nicht. 
Der Art. 4 soll demnach nur die Bedeutung haben, daß derjenige 
Staat, in welchem der Ausgewanderte die neue Staatsangehörigkeit 
erworben hat, diesen nicht hindern kann, die frühere Staatsangehörig- 
keit zurückzuerwerben; nicht aber, daß der Staat, welchem der Aus- 
gewanderte früher angehört hat, denselben auch sofort wieder zurück- 
nehmen müsse. . 
Es hat vielmehr der im anderen Staate Naturalisierte nach den 
bestehenden Gesetzen und Vorschriften sich um Wiederaufnahme in sein 
früheres Vaterland zu bewerben und dieselbe wie jeder andere Fremde 
neu zu erwerben. Doch soll es in seinem freien Ermessen liegen, ob er 
diesen Weg einschlagen oder seine bisher erworbene Staatsangehörigkeit 
beibehalten will. 
Die beiden Bevollmächtigten erteilen sich gegenseitig die Zusiche- 
rung, daß ihre Regierungen mit der Ratifikation des Vertrags zugleich 
auch die im gegenwärtigen Protokolle enthaltenen Verabredungen und 
Erläuterungen ohne weitere förmliche Ratifikation derselben als genehmigt 
ansehen und aufrechterhalten werden. 
(Unterschriften.) 
Anlage NMr. 41 b. 
Protokoll zum Württembergisch-Amerikanischen Staatsver- 
trag. Verhandelt Stuttgart, den 27. Juli 1868. 
Die Unterzeichneten vereinigen sich heute, um den in Vollmacht 
ihrer hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Staatsange- 
hörigkeit derjenigen Personen, welche aus Württemberg in die Vereinigten 
Staaten von Amerika und aus den Vereinigten Staaten von Amerika 
nach Württemberg auswandern, zu unterzeichnen, bei welcher Gelegen- 
heit folgende den Inhalt dieses Vertrags näher feststellende und er- 
läuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt wurden. 
I. Zu Art. 1 des Vertrags. 
1. Es versteht sich von selbst, daß nicht die Naturalisation allein, 
sondern außerdem ein fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt not-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.