Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 41b. 351 
wendig ist, um eine Person, als unter den Vertrag fallend, ansehen zu 
können, wobei übrigens keineswegs erforderlich sein soll, daß der fünf- 
jährige Aufenthalt erst nach der Naturalisation erfolgen müßte. 
Doch wird hierbei anerkannt, daß in dem Falle, wenn in dem einen 
Staate Angehörige des anderen Staates schon vorher in rechtsgültiger 
Weise naturalisiert werden, ehe sie sich fünf Jahre daselbst aufgehalten 
haben, die so naturalisierten Personen von dem Momente ihrer Natu- 
ralisation an, wo solche erfolgt ist, nicht nur alle staatsbürgerlichen Rechte 
ausüben, sondern auch an allen staatsbürgerlichen Pflichten teilzunehmen 
haben. 
2. Die Worte „ununterbrochen zugebracht" sind selbstverständlich 
nicht im körperlichen, sondern juristischen Sinne zu nehmen und deshalb 
unterbricht eine momentane Abwesenheit, eine Reise oder dergleichen, 
keineswegs die fünfjährige Frist, welche der Art. 1 im Sinne hat. 
II. Zu Art. 2 des Vertrags. 
Württembergischerseits wird anerkannt, daß hiernach allen in Ge- 
mäßheit des Art. 1 des Vertrags als amerikanische Staatsbürger anzu- 
erkennenden früheren Württembergern, welche vor oder nach ange- 
tretenem kriegsdienstpflichtigen Alter ausgewandert sind, neben dem 
Anspruche auf Ausfolge ihres etwa sequestrierten Vermögens die straf- 
und kriegsdienstfreie Rückkehr in ihr früheres Vaterland offen steht, mit 
Ausnahme derjenigen ausgewanderten kriegsdienstpflichtigen Württem- 
berger, welche flüchtig geworden sind: 
1. nach ihrer Einreihung in das aktive Heer und vor ihrer Ent- 
lassung aus demselben oder 
2. nachdem sie 
a) im Falle einer Aufstellung der Streitmacht auf den Kriegsfuß mit 
ihrer Altersklasse zum Dienste aufgerufen, oder 
b) nach mitgemachter Musterung zum Kontingent bezeichnet waren. 
III. Zu Art. 4 des Vertrags. 
Man ist darin einverstanden: 
daß dem Art. 4 nicht etwa die Bedeutung beizulegen ist, daß der 
naturalisierte Angehörige eines Staates, welcher in den anderen Staat, 
sein früheres Vaterland, zurückgekehrt ist und sich daselbst niedergelassen 
hat, hierdurch allein schon die frühere Staatsangehörigkeit wiedererlange, 
ebensowenig kann angenommen werden, daß der Staat, welchem der 
Ausgewanderte früher angehörte, verpflichtet sei, denselben sofort wieder 
zurückzunehmen, vielmehr soll hierdurch nur erklärt sein, daß ein auf 
solche Weise Zurückgekehrter das Staatsbürgerrecht seiner früheren 
Heimat soll wiedererwerben können, und zwar in derselben Weise wie
	        
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