Anhang. Anlage Nr. 41b. 351
wendig ist, um eine Person, als unter den Vertrag fallend, ansehen zu
können, wobei übrigens keineswegs erforderlich sein soll, daß der fünf-
jährige Aufenthalt erst nach der Naturalisation erfolgen müßte.
Doch wird hierbei anerkannt, daß in dem Falle, wenn in dem einen
Staate Angehörige des anderen Staates schon vorher in rechtsgültiger
Weise naturalisiert werden, ehe sie sich fünf Jahre daselbst aufgehalten
haben, die so naturalisierten Personen von dem Momente ihrer Natu-
ralisation an, wo solche erfolgt ist, nicht nur alle staatsbürgerlichen Rechte
ausüben, sondern auch an allen staatsbürgerlichen Pflichten teilzunehmen
haben.
2. Die Worte „ununterbrochen zugebracht" sind selbstverständlich
nicht im körperlichen, sondern juristischen Sinne zu nehmen und deshalb
unterbricht eine momentane Abwesenheit, eine Reise oder dergleichen,
keineswegs die fünfjährige Frist, welche der Art. 1 im Sinne hat.
II. Zu Art. 2 des Vertrags.
Württembergischerseits wird anerkannt, daß hiernach allen in Ge-
mäßheit des Art. 1 des Vertrags als amerikanische Staatsbürger anzu-
erkennenden früheren Württembergern, welche vor oder nach ange-
tretenem kriegsdienstpflichtigen Alter ausgewandert sind, neben dem
Anspruche auf Ausfolge ihres etwa sequestrierten Vermögens die straf-
und kriegsdienstfreie Rückkehr in ihr früheres Vaterland offen steht, mit
Ausnahme derjenigen ausgewanderten kriegsdienstpflichtigen Württem-
berger, welche flüchtig geworden sind:
1. nach ihrer Einreihung in das aktive Heer und vor ihrer Ent-
lassung aus demselben oder
2. nachdem sie
a) im Falle einer Aufstellung der Streitmacht auf den Kriegsfuß mit
ihrer Altersklasse zum Dienste aufgerufen, oder
b) nach mitgemachter Musterung zum Kontingent bezeichnet waren.
III. Zu Art. 4 des Vertrags.
Man ist darin einverstanden:
daß dem Art. 4 nicht etwa die Bedeutung beizulegen ist, daß der
naturalisierte Angehörige eines Staates, welcher in den anderen Staat,
sein früheres Vaterland, zurückgekehrt ist und sich daselbst niedergelassen
hat, hierdurch allein schon die frühere Staatsangehörigkeit wiedererlange,
ebensowenig kann angenommen werden, daß der Staat, welchem der
Ausgewanderte früher angehörte, verpflichtet sei, denselben sofort wieder
zurückzunehmen, vielmehr soll hierdurch nur erklärt sein, daß ein auf
solche Weise Zurückgekehrter das Staatsbürgerrecht seiner früheren
Heimat soll wiedererwerben können, und zwar in derselben Weise wie