Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Hierüber  trifft  das  Strafanstaltenkollegium  auf  Antrag  des  Vorstands  oder  des
Arzts  Verfügung.

5)  Der  Zuchthausdirektion  steht  es  auch  zu,  in  Übereinstimmung  mit  dem  ärztlichen
Leiter  der  Irrenabteilung  in  einzelnen  Fällen  probeweise  die  Zurückversetzung  in  die
Hauptanstalt  oder  Versetzung  in  die  Invalidenanstalt  anzuordnen,  soweit  es  sich  um
Gefangene  der  der  Zuchthausdirektion  unterstehenden  Anstalten  handelt.  Handelt  es  sich
um  Gefangene  aus  anderen  Strafanstalten,  so  ist  zu  einer  solchen  probeweisen  Zurückversetzung
  in  die  betreffende  Anstalt  beziehungsweise  Versetzung  in  die  Invalidenstrafanstalt
  die  Genehmigung  des  Strafanstaltenkollegiums  einzuholen.

§  20.

Der  Zuchthausdirektion  steht  es  zu,  in  den  geeigneten  Fällen,  insbesondere  bei  voraussichtlicher
  Unheilbarkeit  der  Geisteskrankheit,  die  Begnadigung  des  betreffenden  Gefangenen
  von  Amts  wegen  in  Anregung  zu  bringen.

Hiebei  ist  für  die  weitere  Einleitung  der  §  5  Abs.  2  der  Verfügung  des  Justizministeriums
  vom  25.  September  1879,  betreffend  das  cbbei  Begnadigungsgesuchen  im
Geschäftskreis  des  Justizdepartements  zu  beobachtende  Verfahren,  Reg.  Bl.  S.  353,  maßgebend.


§  21.

Die  Anzeige  von  Todesfällen  an  das  Standesamt,  die  zuständigen  Behörden  und
Angehörigen  der  Kranken,  die  Entscheidung  über  Ablieferung  der  Leichen  an  die  Anatomie
oder  deren  Ausantwortung  an  die  Angehörigen  der  Verstorbenen,  die  Einleitung  der
Beerdigung  und  die  Verhandlung  mit  dem  zuständigen  Nachlaßgericht  2c.  2c.  fällt  in  den
Geschäftsbereich  der  Zuchthausdirektion  und  erfolgt  nach  den  hiefür  geltenden  Bestimmungen.


Die  Leichenschau  besorgt  der  Oberaufseher;  derselbe  hat  auch  die  Leichenregister  zu
führen.

Stuttgart,  den  11.  Januar  1905.
K.  Justizministerium.

Breitling.