Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bulgarien. 393 
Vollendung des 22. Lebensjahres erklären, daß sie in Bulgarien ihren 
ständigen Wohnsitz nehmen wird und hat, wenn letzteres in der Tat inner- 
halb eines Jahres nach Abgabe dieser Erklärung geschieht, alsdann das 
Recht, durch eine im Justizministerium zu registrierende Eingabe zu ver- 
langen, daß ihr die Eigenschaft eines bulgarischen Staatsangehörigen 
zuerkannt werde. 
Hat die Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so wird die 
Erklärung in ihrem Namen durch den Vater abgegeben; falls letzterer 
tot, durch die Mutter, und wenn beide gestorben oder von der Vormund- 
schaft ausgeschlossen sind, durch den Vormund unter Zustimmung des 
Vormundschaftsrats. 
Die Person wird ebenfalls bulgarische Staatsangehörige, wenn 
sie sich nach Einreihung in die Rekrutenliste vor der Aushebungskommission 
zwecks Ausmusterung stellt, ohne ihre fremde Staatsangehörigkeit geltend 
u machen. 
Art. 7. 
Wer in Bulgarien oder im Auslande von Eltern geboren ist, von 
denen der eine Teil die bulgarische Staatsangehörigkeit verloren hat, 
kann die Verleihung der letzteren in jedem Lebensalter unter den in dem 
vorhergehenden Artikel angeführten Bedingungen verlangen, sofern er 
nicht nach seiner Niederlassung in Bulgarien und nach Aufforderung 
zur Ableistung der Militärpflicht zur Zeit seiner Volljährigkeit eine fremde 
Staatsangehörigkeit erlangt hat. 
Kapitel III. 
Staatsangehbrigkeit durch Naturalisierung. 
Art. 9. 
Die bulgarische Staatsangehörigkeit können durch Naturalisierung 
erlangen: 
1. Ausländer, denen gemäß Art. 14 gestattet ist, ihren Wohnsitz 
im Königreich (Fürstentum) zu nehmen, nach dreijährigem Aufenthalte 
in demselben, vom Tage der Registrierung des Gesuches an das 
Ministerium gerechnet; 
2. Ausländer, welche nachweisen können, daß sie 10 Jahre ununter- 
brochen im Königreich zugebracht haben. 
Der Aufenthalt im Auslande behufs Ausübung eines seitens der 
bulgarischen Regierung übertragenen Dienstes wird als im Königreich 
verbracht angesehen; 
3. Ausländer, welchen gestattet ist, ihren ständigen Wohnsitz im 
Königreich zu nehmen, nach einem Jahre, falls sie dem Staate wichtige 
Dienste erwiesen, daselbst bedeutende Talente betätigt, irgend eine
	        
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