Bulgarien. 393
Vollendung des 22. Lebensjahres erklären, daß sie in Bulgarien ihren
ständigen Wohnsitz nehmen wird und hat, wenn letzteres in der Tat inner-
halb eines Jahres nach Abgabe dieser Erklärung geschieht, alsdann das
Recht, durch eine im Justizministerium zu registrierende Eingabe zu ver-
langen, daß ihr die Eigenschaft eines bulgarischen Staatsangehörigen
zuerkannt werde.
Hat die Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so wird die
Erklärung in ihrem Namen durch den Vater abgegeben; falls letzterer
tot, durch die Mutter, und wenn beide gestorben oder von der Vormund-
schaft ausgeschlossen sind, durch den Vormund unter Zustimmung des
Vormundschaftsrats.
Die Person wird ebenfalls bulgarische Staatsangehörige, wenn
sie sich nach Einreihung in die Rekrutenliste vor der Aushebungskommission
zwecks Ausmusterung stellt, ohne ihre fremde Staatsangehörigkeit geltend
u machen.
Art. 7.
Wer in Bulgarien oder im Auslande von Eltern geboren ist, von
denen der eine Teil die bulgarische Staatsangehörigkeit verloren hat,
kann die Verleihung der letzteren in jedem Lebensalter unter den in dem
vorhergehenden Artikel angeführten Bedingungen verlangen, sofern er
nicht nach seiner Niederlassung in Bulgarien und nach Aufforderung
zur Ableistung der Militärpflicht zur Zeit seiner Volljährigkeit eine fremde
Staatsangehörigkeit erlangt hat.
Kapitel III.
Staatsangehbrigkeit durch Naturalisierung.
Art. 9.
Die bulgarische Staatsangehörigkeit können durch Naturalisierung
erlangen:
1. Ausländer, denen gemäß Art. 14 gestattet ist, ihren Wohnsitz
im Königreich (Fürstentum) zu nehmen, nach dreijährigem Aufenthalte
in demselben, vom Tage der Registrierung des Gesuches an das
Ministerium gerechnet;
2. Ausländer, welche nachweisen können, daß sie 10 Jahre ununter-
brochen im Königreich zugebracht haben.
Der Aufenthalt im Auslande behufs Ausübung eines seitens der
bulgarischen Regierung übertragenen Dienstes wird als im Königreich
verbracht angesehen;
3. Ausländer, welchen gestattet ist, ihren ständigen Wohnsitz im
Königreich zu nehmen, nach einem Jahre, falls sie dem Staate wichtige
Dienste erwiesen, daselbst bedeutende Talente betätigt, irgend eine