Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die  Größe  des  von  dem  Unternehmer  aus  eigenen  Mitteln  aufgewendeten
Anlagekapitals  wird  alsbald  nach  Vollendung  der  einzelnen  Strecken,  für  jede
gesondert,  ausgemittelt.

Als  Reineinnahme  ist  die  Summe  anzusehen,  um  welche  die  Betriebseinnahme
  die  in  dem  betreffenden  Rechnungsjahre  aufgewendeten  Verwaltungs-,
Unterhaltungs=  und  Betriebskosten  einschließlich  der  vorgeschriebenen  Rücklagen
in  den  Erneuerungsfonds,  jedoch  ausschließlich  der  aus  diesem  Fonds  zu  bestreitenden
  Ausgaben  übersteigt.

Sofern  die  Reineinnahme  vier  Prozent  der  von  dem  Unternehmer  aus  eigenen
Mitteln  aufgewendeten  erstmaligen  Anlagen  zuzüglich  jener  der  späteren  Erweiterungen
  und  Ergänzungen  übersteigt,  wird  der  Mehrbetrag  an  Reineinnahme
auf  den  vom  Staat  geleisteten  Baukostenbeitrag  (§.  2)  und  auf  die  gesammten
übrigen  Anlagekosten  der  Bahn  im  Verhältniß  der  bezüglichen  Kapitalbeträge
vertheilt.  Der  auf  den  Staatsbeitrag  entfallende  Antheil  dieses  Mehrbetrags
kommt  bei  Ermittlung  des  Kaufpreises  an  dem  gesammten  Reinertrage  in  Abzug.

Mit  Uebergabe  der  Bahn  ist  auch  der  gesammelte  Erneuerungsfonds  an  den
Staat  abzuliefern.

F.  24.

Falls  der  Staat  von  seinem  Ankaufsrechte  Gebrauch  macht,  wird  er  das  von  dem
Unternehmer  auf  der  betreffenden  Strecke  verwendete  noch  dienstfähige  Personal  in  seinen
Dienst  übernehmen  unter  den  diesem  Personale  vom  Unternehmer  vertragsmäßig  zugesicherten
  Bedingungen,  jedoch  dürfen  die  Ansprüche  dieses  Personals  an  Gehalt  und  Pension
  die  dem  Staatsbahnpersonale  derselben  Kategorie  zukommenden  Bezüge  nicht  übersteigen.


F.  25.

Wenn  die  ertheilte  Konzession  bezüglich  einer  der  beiden  Bahnen  für  erloschen  erklärt
  wird  (F.  19)  und  die  K.  Regierung  die  betreffende  Bahn  gegen  Erstattung  des  gemäß
  §.  23  zu  ermittelnden  Werths  derselben  zu  erwerben  nicht  beabsichtigt,  so  kann  das
K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
die  Bahn  mit  den  Transportmitteln  nebst  allem  Zubehör  für  Rechnung  des  Unternehmers
öffentlich  versteigern  lassen.  Wird  kein  Gebot  abgegeben  oder  ist  keiner  der  Steigerer