394 Ausländische Gesetzgebung.
Industrie eingeführt, irgendwelche nützliche Erfindungen gemacht oder
industrielle oder andere Anstalten errichtet haben, und
4. Ausländer, welche sich mit einer Bulgarin verheiratet haben,
ebenfalls ein Jahr nach Erlangung der Erlaubnis, ihren ständigen Wohn-
sitz im Königreich zu nehmen;
5. Ausländer bulgarischer Abstammung, ebenfalls ein Jahr nach
Erlangung der Erlaubnis, ihren ständigen Wohnsitz im Königreich zu
nehmen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf jene Ausländer
bulgarischer Abstammung, die das wehrpflichtige Alter überschritten
und ihrer Militärpflicht in ihrem Vaterlande oder in Bulgarien nicht
Genüge geleistet haben.
Art. 10.
Die Naturalisierung der im vorhergehenden Artikel aufgeführten
Ausländer, welche eine solche in der im Kapitel III vorgesehenen Form
beantragt haben, wird auf Vorschlag des Justizministers und nachdem die
erforderlichen Nachforschungen über ihren Leumund angestellt worden
sind, durch königlichen Ukas gewährt.
Art. 11.
Die Ehefrau eines Ausländers, welcher durch Naturalisierung
die bulgarische Staatsangehörigkeit erworben hat, sowie die volljährigen
Kinder eines naturalisierten Ausländers, können auf Wunsch die Eigen-
schaft als bulgarische Staatsangehörige ohne die Bedingung der Aufent-
haltsfrist entweder durch Ukas, der diese Eigenschaft dem Ehemanne,
dem Vater oder der Mutter verliehen, oder als Folge der von den Be-
treffenden nach Maßgabe des Art. 6 geschehenen Anzeige erwerben.
Minderzährige Kinder, deren Vater und Mutter oder deren Vater
oder die überlebende Mutter sich als bulgarische Staatsangehörige
haben naturalisieren lassen, werden bulgarische Staatsangehörige, sofern
sie nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt ihrer Volljährigkeit, gemäß
den Bestimmungen des Art. 5 Punkt 3, auf diese Eigenschaft verzichten.
Art. 1 2.
Personen, welche die bulgarische Staatsangehörigkeit in den in
den Art. 6, 7, 16 und 18 vorgefehenen Fällen erwerben, können auf die
hieraus sich ergebenden Rechte erst nach Erlangung der bulgarischen
Staatsangehörigkeit Anspruch machen.
Art. 13.
Ein Ausländer, welcher die bulgarische Staatsangehörigkeit durch
Naturalisierung erworben hat, genießt alle bürgerlichen und politischen