Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

408 Ausländische Gesetzgebung. 
Costa Rica. 
Verfassung vom 7. Dezember 1871. 
Titel I. Sektion I. 
Von den Costa Ricanern. 
Art. 4. 
Die Costa Ricaner zerfallen in Eingeborene und Naturalisierte. 
Art. 5. 
Eingeborene sind: 1. Die im Gebiet der Republik geborenen Per- 
sonen mit Ausnahme der Kinder eines ausländischen Vaters oder einer 
ausländischen Mutter, die nach dem Gesetz der Staatsangehörigkeit der 
Eltern zu folgen haben; 
2. die außerhalb der Republik geborenen Kinder eines costa rica- 
nischen Vaters oder einer costa ricanischen Mutter, deren Namen vor dem 
zurückgelegten 20. Lebensjahr auf Antrag ihrer Eltern oder nach Er- 
reichung dieses Alters auf ihren eigenen Antrag in das Bürgerverzeichnis 
eingetragen werden; 
3. die im Gebiete der Republik geborenen Kinder eines ausländischen 
Vaters oder einer ausländischen Mutter, welche nach zurückgelegtem 
21. Lebensjahr auf ihren Antrag oder vor diesem Jahr auf Antrag ihrer 
Eltern in das Bürgerverzeichnis eingetragen werden. 
Art. 6. 
Zu den Naturalisierten gehören: 1. diejenigen, welche diese Eigen- 
schaft auf Grund früherer Gesetze erworben haben; 2. die mit einem Costa 
Ricaner verheiratete Ausländerin; 3. die Angehörigen anderer Staaten, 
die nach einjährigem Aufenthalt in der Republik eine entsprechende 
Naturalisationsurkunde erworben haben. 
Art. 7. 
Die Gründe, aus denen das Staatsbürgerrecht Costa Ricas verloren 
und wiedererworben wird, bestimmt das Gesetz. 
Sektion 2. 
Von den Staatsbürgern. 
Art. 9. 
Staatsbürger Costa Ricas sind alle Eingeborenen der Republik, sowie 
diejenigen, welche in derselben naturalisiert und das 20. Lebensjahr, oder, 
falls sie verheiratet oder Lehrer irgend einer Wissenschaft sind, das
	        
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