Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Costa  Rica.  409

18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  sofern  sie  überdies  irgend  ein  Besitztum
oder  ehrbares  Gewerbe  haben,  dessen  Früchte  oder  Zinsen  hinreichen,
um  sie  standesgemäß  zu  erhalten.

Art.  10.

Die  Gründe,  aus  denen  der  Genuß  des  Bürgerrechts  suspendiert,
verloren  und  wiedererworben  wird,  bestimmt  das  Gesetz.

Art.  11.

Diejenigen,  welche  das  Bürgerrecht  verloren  haben,  können  außer
beim  Verlust  wegen  Hochverrats  rehabilitiert  werden,  wenn  sie  die  Erlangung
  der  Gnade  auf  gesetzliche  Weise  begründen.

Fremden--  und  Naturalisationsgesetz  vom  21.  Dezember  1886.

Art.  1.

Costa  Ricaner  von  Abstammung  sind:

1.  das  eheliche  Kind  eines  Costa  Ricaners,  wo  immer  es  auch  geboren
  sein  möge;

2.  das  uneheliche  Kind  einer  Costa  Ricanerin,  wo  immer  es  auch
geboren  sein  möge;

3.  das  uneheliche,  von  einem  Costa  Ricaner  anerkannte  Kind  einer
Ausländerin;

4.  das  im  Gebiete  der  Republik  geborene  oder  aufgefundene  Kind
unbekannter  Eltern  oder  solcher,  deren  Staatsangehörigkeit  unbekannt
  ist;

5.  die  Bewohner  der  Provinz  Guanacaste,  die  sich  dort  seit  deren
Einverleibung  in  die  Republik  (9.  Dezember  1825)  bis  zu  dem
mit  Nicaragua  geschlossenen  Vertrage  vom  15.  April  1858  niedergelassen
  haben;

6.  die  im  Gebiete  der  Republik  geborenen  Kinder  eines  Ausländers,
die  sich  nach  vollendetem  21.  Lebensjahre  aus  eigenem  Antriebe
in  das  Bürgerregister  eintragen  lassen,  oder  die  es  vor  ihrer
Großjährigkeit  mit  Willen  ihres  Vaters  oder,  in  Ermangelung
desselben,  mit  Willen  ihrer  Mutter  getan  haben.

Art.  2.

Die  minderjährigen  Kinder  eines  seiner  Staatsangehörigkeit  verlustig
  gewordenen  Costa  Ricaners  können,  wenn  sie  großjährig,  die  Eigenschaft
  eines  Costa  Ricaners  wieder  erlangen,  sobald  sie  im  Auslande  vor
den  diplomatischen  oder  konsularischen  Agenten  der  Republik  und  im
Inlande  vor  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  eine
diesbezügliche  Erklärung  abgeben.  Dieser  Förmlichkeit  bedarf  es  nicht,