Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

412 Ausländische Gesetzgebung. 
Die Naturalisation, die ein Ausländer dem Gesetze zuwider in 
betrügerischer Weise erlangt hat, ist mit vollem Rechte nichtig. 
Art. 10. 
Der Ausländer, der naturalisiert werden will, muß sich persönlich 
oder durch Spezialbevollmächtigten bei dem Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten vorstellen, auch seinem Wunsche Ausdruck geben, Costa 
Ricaner zu werden und auf seine bisherige Staatsangehörigkeit zu ver- 
zichten. Das Gesuch wird sodann dem Gouverneur der Provinz oder des 
Bezirks, wo der Ausländer wohnt, übermittelt, damit von drei oder 
mehreren Zeugen über die im Art. 8 bezeichneten Punkte Erhebungen 
angestellt werden. Fallen diese zugunsten des Ausländers aus und ist 
sonst ein gesetzliches Hindernis nicht vorhanden, so wird die Naturalisations- 
urkunde gewährt. Im entgegengesetzten Falle wird sie abgelehnt. So- 
wohl der eine als auch der andere Beschluß werden im amtlichen Organ 
veröffentlicht. 
Die Bestimmung dieses Artikels findet keine Anwendung auf die- 
jenigen, denen die Naturalisation kraft des Gesetzes gewährt wird, eben- 
sowenig auf diejenigen, die das Recht haben, für die costa ricanische 
Staatsangehörigkeit zu optieren; für diese genügt eine einfache Erklärung 
vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten der Republik im Aus- 
lande oder vor dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Art. 11. 
Die Naturalisation eines Ausländers wird wirkungslos, wenn er 
zwei Jahre ununterbrochen in seinem Geburtslande sich aufhält, es sei 
denn, daß es in Erfüllung eines amtlichen Auftrages der costa ricanischen 
Regierung oder mit deren Genehmigung geschieht. 
Art. 12. 
Der Wechsel der Staatsangehörigkeit übt keine rückwirkende 
Kraft aus. 
Art. 13. 
Alle naturalisierten Bürger haben dieselben Rechte auf den Schutz 
der republikanischen Regierung wie die eingeborenen; kehren erstere jedoch 
in ihr Geburtsland zurück, so verfallen sie den Verantwortlich- 
keiten, die sie sich dort vor ihrer Naturalisation zugezogen 
haben. 
Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Eingeborenen, 
können aber die Amter nicht erlangen, die gesetzlich nur durch einen 
Costa Ricaner von Geburt besetzt werden dürfen.
	        
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