Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb durch Geburt. 8 4. 27 
18. Schweiz (s. Art. 5 des Bundesgesetzes, betr. die Erwerbung des 
Schweizer Bürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, vom 25. Juni 
1903). 
Gruppe IV. 
Die nachbezeichneten Staaten betrachten die in ihrem Staatsgebiete ge- 
borenen Kinder eines Ausländers als Ausländer, mit der Maßgabe jedoch, 
daß sie in dem Jahre nach erlangter Großjährigkeit für die Staatsangehörigkeit 
ihres Geburtslandes optieren können. 
Es sind dies: 
1. Belgien (s. Art. 9 des Gesetzes vom 8. Juni 1909). 
2. Belgisch-Kongo (s. Art. 5 Satz 1 des Dekrets vom 27. Dez. 1892); 
vgl. auch Gruppe III Nr. 2. 
3. Frankreich (s. Art. 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 26. Juni 
1889); vgl. auch Gruppe IIb Nr. 2 und Gruppe III Nr. 5. 
4. Griechenland (s. Art. 19 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 
29. Okt. 1856). 
5. Italien (s. Art. 3 Ziff. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1912); vgl. auch 
Gruppe III Nr. 7. 
6. Kostarika (s. Art. 1 Ziff. 6 des Gesetzes über die Ausländer und 
die Naturalisation vom 21. Dez. 1886). 
7. Luxemburg (s. Art. 9 des Bürgerlichen Gesetzbuches); vgl. auch 
Gruppe III Nr. 7. 
8. Persien (s. Art. 1 u. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 7. Aug. 
1894). 
9. Rußland (s. 850 des Gesetzes von 1899). 
10. Spanien (s. Art. 18 u. 19 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 
24. Juli 1889). 
11. Türkei (s. Art. 2 des Naturalisationsgesetzes vom 19. Jan. 1869). 
Wenn hiernach alle europäischen und die meisten außereuropäischen 
Staaten darin einig sind, daß das im Auslande geborene Kind eines ihrer Staats- 
angehörigen die Staatsangehörigkeit des Elternteils beibehält, das Ausland 
aber, wo das Kind seinen Wohnsitz hat, diesem auf die eine oder andere Weise 
die ausländische Staatsangehörigkeit verleiht oder deren Erwerb nach erreichter 
Großjährigkeit erleichtert, so werden hierdurch Fälle doppelter Staatsangehörig- 
keit geschaffen, die im internationalen Rechtsverkehr zu erheblichen Kollisionen 
führen können. 
Die zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem- 
berg, Baden und Hessen einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika 
anderseits im Jahre 1868 vereinbarten Staatsverträge sind vornehmlich aus 
dem Bedürfnisse entstanden, solchen Kollisionen vorzubeugen. (Wegen dieser 
Verträge s. § 36 d. G. nebst den Anmerkungen.) 
Die meisten Staaten sind übrigens bestrebt, den aus der Doppelstaats- 
angehörigkeit sich etwa ergebenden Konflikten durch entsprechende Instruktionen 
zu begegnen. 
So werden Deutsche, welche im Auslande wohnen und gleichzeitig 
s 4.
	        
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