442 Ausländische Gesetzgebung.
infolge eines bezüglichen Staatsvertrages aufgehört habe, Untertan
desselben zu sein.
Der genannte Staatssekretär kann in der oben bezeichneten Weise
jeder Person noch besonders ein Naturalisationszeugnis bewilligen, über
deren britische Untertaneneigenschaft Zweifel obwalten; er kann in dem
Zeugnis ausführen, daß es nur bewilligt wird, um Zweifel über die
Rechte dieser Person als britischer Untertan auszuschließen, auch soll
dieses spezielle Zeugnis nicht so aufgefaßt werden, als ob der Empfänger
vorher der britischen Untertaneneigenschaft ermangelt hätte.
Ein Ausländer, der vor dem Erlaß dieses Gesetzes naturalisiert
worden ist, darf nach diesem Gesetz beim Staatssekretär um eine Naturali-
sationsurkunde einkommen, und dem genannten Staatssekretär soll es
gesetzlich zustehen, dem aufsgenommenen Ausländer diese Urkunde in
denselben Formen und unter denselben Bedingungen zu bewilligen,
wie wenn der Ausländer im Vereinigten Königreich nicht vorher naturali-
siert worden wäre.
Urkunde über die Wiederaufnahme in die britische Staats-
angehörigkeit.
Sektion 8.
Ein eingeborener britischer Untertan, der infolge dieses Gesetzes
Ausländer geworden ist — hier als Statutarausländer bezeichnet —
hat dieselben Bedingungen zu erfüllen und derselben Beweisführung
sich zu unterziehen, wenn er zur britischen Staatsangehörigkeit wieder
zugelassen werden will, wie sie von einem Ausländer gefordert werden,
der sich um die Naturalisationsurkunde bewirbt; er kann sich an einen
der Staatssekretäre Ihrer Majestät um Bewilligung einer Urkunde
wenden, die hinfort Urkunde der Wiederaufnahme in die britische Staats-
angehörigkeit heißen und ihm die britische Staatsangehörigkeit wieder
gewähren soll. Der erwähnte Staatssekretär soll dasselbe freie Ermessen
in Gewährung oder Versagung dieser Urkunde haben wie bei einer
Naturalisationsurkunde, auch ist der Huldigungseid in derselben Weise
zu erfordern, ehe das Zeugnis ausghändigt wird.
Der Statutarausländer, dem eine Urkunde der Wiederaufnahme
in die britische Staatsangehörigkeit bewilligt worden ist, nimmt vom
Datum dieser Urkunde ab seine Stellung als britischer Untertan wieder
au, aber nicht bezüglich früherer Rechtshandlungen, mit der Einschränkung,
daß er nicht als britischer Untertan angesehen wird, wenn er sich innerhalb
der Grenzen des fremden Staates aufhält, dem er vorher angehört hat,
es sei denn, daß er nach den Gesetzen dieses Staates oder infolge eines
bezüglichen Staatsvertrages aufgehört habe, Untertan des fremden
Staates zu sein.