Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

442 Ausländische Gesetzgebung. 
infolge eines bezüglichen Staatsvertrages aufgehört habe, Untertan 
desselben zu sein. 
Der genannte Staatssekretär kann in der oben bezeichneten Weise 
jeder Person noch besonders ein Naturalisationszeugnis bewilligen, über 
deren britische Untertaneneigenschaft Zweifel obwalten; er kann in dem 
Zeugnis ausführen, daß es nur bewilligt wird, um Zweifel über die 
Rechte dieser Person als britischer Untertan auszuschließen, auch soll 
dieses spezielle Zeugnis nicht so aufgefaßt werden, als ob der Empfänger 
vorher der britischen Untertaneneigenschaft ermangelt hätte. 
Ein Ausländer, der vor dem Erlaß dieses Gesetzes naturalisiert 
worden ist, darf nach diesem Gesetz beim Staatssekretär um eine Naturali- 
sationsurkunde einkommen, und dem genannten Staatssekretär soll es 
gesetzlich zustehen, dem aufsgenommenen Ausländer diese Urkunde in 
denselben Formen und unter denselben Bedingungen zu bewilligen, 
wie wenn der Ausländer im Vereinigten Königreich nicht vorher naturali- 
siert worden wäre. 
Urkunde über die Wiederaufnahme in die britische Staats- 
angehörigkeit. 
Sektion 8. 
Ein eingeborener britischer Untertan, der infolge dieses Gesetzes 
Ausländer geworden ist — hier als Statutarausländer bezeichnet — 
hat dieselben Bedingungen zu erfüllen und derselben Beweisführung 
sich zu unterziehen, wenn er zur britischen Staatsangehörigkeit wieder 
zugelassen werden will, wie sie von einem Ausländer gefordert werden, 
der sich um die Naturalisationsurkunde bewirbt; er kann sich an einen 
der Staatssekretäre Ihrer Majestät um Bewilligung einer Urkunde 
wenden, die hinfort Urkunde der Wiederaufnahme in die britische Staats- 
angehörigkeit heißen und ihm die britische Staatsangehörigkeit wieder 
gewähren soll. Der erwähnte Staatssekretär soll dasselbe freie Ermessen 
in Gewährung oder Versagung dieser Urkunde haben wie bei einer 
Naturalisationsurkunde, auch ist der Huldigungseid in derselben Weise 
zu erfordern, ehe das Zeugnis ausghändigt wird. 
Der Statutarausländer, dem eine Urkunde der Wiederaufnahme 
in die britische Staatsangehörigkeit bewilligt worden ist, nimmt vom 
Datum dieser Urkunde ab seine Stellung als britischer Untertan wieder 
au, aber nicht bezüglich früherer Rechtshandlungen, mit der Einschränkung, 
daß er nicht als britischer Untertan angesehen wird, wenn er sich innerhalb 
der Grenzen des fremden Staates aufhält, dem er vorher angehört hat, 
es sei denn, daß er nach den Gesetzen dieses Staates oder infolge eines 
bezüglichen Staatsvertrages aufgehört habe, Untertan des fremden 
Staates zu sein.
	        
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