Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

446 Ausländische Gesetzgebung. 
werden in der Absicht, jemandem die Privilegien der Naturalisation oder 
eines derselben innerhalb der Grenzen der Besitzung zu erteilen, sollen 
in dieser Besitzung Gesetzeskraft haben; Ihre Majestät kann ihnen indessen 
die Bestätigung erteilen oder versagen in derselben Weise und nach den- 
selben Grundsätzen wie allen andern Gesetzen, Statuten und Verordnun- 
gen in der fraglichen Besitzung. 
Verschiedene Begriffsbestimmungen. 
Sektion 17. 
Es wird, soweit textlich oder inhaltlich Widersprüche nicht vorliegen, 
bezeichnet mit 
„Geschäftsunfähigkeit" der Zustand eines Unmündigen, 
Geisteskranken, Idioten oder einer verheirateten Frau; 
„Britische Besitzung“ jede Kolonie, Ansiedlung, Insel, Terri- 
torium oder Niederlassung innerhalb Ihrer Majestät Machtbereich 
und außerhalb des Vereinigten Königreichs; alle Landschaften 
und Orte, die unter derselben gesetzgebenden Gewalt stehen, 
gelten als eine britische Besitzung im Sinne dieses Gesetzes; 
„Beamter im diplomatischen Dienst Ihrer Majestät“ jeder 
Botschafter, Gesandte, Geschäftsträger, oder Gesandtschafts- 
sekretär, sowie jede von den Vorbezeichneten zur Ausführung der 
diplomatischen Geschäfte berufene Person; 
„Beamter des Konsulatsdienstes Ihrer Majestät“ jeder 
Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagent und jede zur 
Zeit die Geschäfte der Vorbezeichneten führende Person. 
Aufhebung von Gesetzen. 
Sektion 18. 
Die verschiedenen Gesetze, welche in dem ersten und zweiten Teil 
des dem Gesetz angehängten Registers verzeichnet sind, sollen gänzlich 
aufgehoben sein; die im dritten Teil der erwähnten Liste verzeichneten 
Gesetze sollen in der darin bezeichneten Ausdehnung aufgehoben sein; 
mit der Einschränkung, daß die in diesem Gesetz bestimmte Aufhebung sich 
nicht bezieht auf: 
1. vor dem Erlaß dieses Gesetzes erworbene Rechte oder ausge- 
führte Handlungen; 
2. vor dem Erlaß dieses Gesetzes eingegangene Verpflichtungen; 
3. eine Haft, Buße oder andere Strafe, die durch eine vor dem 
Erlaß dieses Gesetzes begangene strafbare Handlung verwirkt ist; 
4. die Einrichtung eines Untersuchungs= oder andern rechtlichen 
Verfahrens oder eines Rechtsmittels zur Festsetzung oder Er- 
zwingung einer solchen Verbindlichkeit, Haft, Buße oder Strafe.
	        
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